“Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2006 ergangene Urteil des VG Wiesbaden – 7 E 1192/05 (1) – ist zulässig und begründet, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint
(BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830.00 –, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = NJW 2000, 3776 [LS]; ständige Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z.B.: Beschl. v. 6.12.2005 – 2 UZ 3375/04 –, m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
Soweit die Klage vom VG hinsichtlich der vor dem 8.9.2004 bekannt gegebenen Überholverbote als unzulässig abgewiesen wurde, begegnet die hierfür tragende Begründung der Vorinstanz, nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO sei das jeweilige Verkehrsschild für jedermann unanfechtbar, ernstlichen Richtigkeitszweifeln im vorstehend dargelegten Sinn. Diese Rechtsauffassung steht weder im Einklang mit der ständigen Rspr. des BVerwG noch – wie irrtümlich vom VG angenommen – mit derjenigen des beschließenden Senats. Danach beginnt die Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen verkehrsregelnden behördlichen Anordnung für einen Verkehrsteilnehmer erst dann, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmaliggegenüber sieht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221 = NJW 1980, 1640 = DVBl. 1980, 299 = DÖV 1980, 308 = VkBl. 1980, 237 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 6), m. a. W., wenn der Verkehrsteilnehmer erstmalig in die konkrete, geregelte örtliche Verkehrssituation gerät und dadurch zum Adressaten der verkehrsbehördlichen Anordnung wird (siehe auch: BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 – 11 C 15.95 –, [zfs 1997, 196 =] BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021 = DVBl. 1998, 93 = DÖV 1997, 506 = DAR 1997, 119 = NZV 1997, 246 = VkBl. 1997, 319 = VRS 93, 149 = Buchholz 442.151 § 39 StVO Nr. 3; Hess. VGH, Urt. v. 31.3.1999 – 2 UE 2346/96 – [zfs 1999, 267 =] NJW 1999, 2057 = DAR 1999, 328 = NZV 1999, 397 = VR 2000, 209; Dederer, Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen, NZV 2003, 314 m.w.N.).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen aber auch, soweit das VG die Klage gegen die am 8.9.2004 aufgestellten Verkehrszeichen zwar als zulässig erachtet, aber als nicht begründet abgewiesen hat. Insoweit wird weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den zu seiner Begründung herangezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, insbesondere aus der Begründung der streitgegenständlichen verkehrsbehördlichen Anordnung Nr. 33/04 vom 3.6.2004 ersichtlich, ob die nach der ständigen Rspr. des BVerwG zwingend gebotenen Anforderungen für eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 2 der StVO beachtet worden sind, wonach stets eine konkreteGefahrenlage vorliegen muss, die vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation unter dem Gesichtspunkt voraussetzt, ob der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, also hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist. Allein der Hinweis darauf, dass Steigungs- oder Gefällstrecken mit einer bestimmten Neigung geeignet sind, Unfälle hervorzurufen, ist danach nicht ausreichend, eine konkrete Gefahrenlage zu bejahen; derartige besondere örtliche Verhältnisse (vgl.: § 45 Abs. 9 S. 2 StVO) deuten lediglich auf eine abstrakte Gefahr hin (vgl.: BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – 7 C 19.71 –, MDR 1975, 603 = VkBl. 1975, 351 = VRS 49, 70 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3; Urt. v. 5.4.2001 – 3 C 23.00 –, NJW 2001, 3139 = NZV 2001, 528 = VRS 101, 473 = Buchholz 442.151 § 45 Nr. 41; Beschl. v. 4.7.2007 – 3 B 79.06 –, Juris).
Unabhängig vom Vorliegen weiterer Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil somit wegen der vorstehend dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zuzulassen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Das Verfahren wird gem. § 124 a Abs. 5 S. 5 VwGO als Berufungsverfahren [unter dem Aktenzeichen 2 UE 2307/07] fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. II., 46.14 de...