“ … 2. Die Herstellung der in Rede stehenden Pressverbindung der Kaltwasserleitung ist nach dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag nicht versichert.
a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht schlechthin ein “Betrieb des Bauhandwerks’ versichert, sondern nur der Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb. Zwar ist in dem Antrag unter der Überschrift “Betriebs-Haftpflichtversicherung’ in einer ersten Zeile der Begriff “Betrieb des Bauhandwerks’ angekreuzt; im weiteren ist aber die Kategorie “Elektro’ angekreuzt und unter der Überschrift “Betriebsart/Tätigkeitsbeschreibung’ eingetragen: “Elektroinstallation + Einzelhandel’. Damit war – auch für die Kläger ohne weiteres verständlich – klargestellt, dass nur der Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb versichert ist.
b) Versichert ist damit gem. Teil E Abschnitt I Nr. 1 der RB und BB im vorliegenden Zusammenhang nur die Haftpflicht aus Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit einem Elektroinstallationsbetrieb oder dem Beruf des Elektroinstallateurs. Dies erfasst nicht die Herstellung der später schadhaft gewordenen Pressverbindung der Kaltwasserleitung.
aa) Die zitierte Bedingung ist so auszulegen, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer, hier der Inhaber eines Elektroinstallationsbetrieb, bei verständiger Würdigung sowie aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, st. Rspr). Dieser wird zunächst erkennen, dass damit der Versicherungsschutz nicht erstreckt sein soll auf sämtliche Tätigkeiten oder sämtliche Vertragsbeziehungen, die in irgendeinem, auch entfernten Zusammenhang mit einer Elektroinstallation stehen. So sollte, wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen, die Beklagte nach diesem Vertragsinhalt ersichtlich nicht das Risiko übernehmen bezogen auf die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation, welche der Kläger zu 1) bei dem hier interessierenden Bauvorhaben erstellte, wenngleich auch insoweit ein gewisser Zusammenhang mit Elektroinstallationsarbeiten besteht …
Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Beklagte nach dem ersichtlichen Sinnzusammenhang von Teil E Abschnitt 1 Nr. 1 der RB und BB grundsätzlich nicht einstehen soll, wenn ein Elektroinstallateur die Grenzen seines Berufs verlässt und Tätigkeiten vornimmt, welche einem ganz anderen Beruf zugehören und für welche eine ganz andere Ausbildung als die des Elektroinstallateurs vorgesehen ist. Er wird hiernach, insbesondere wenn er, wie geboten, Teil E Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) der RB und BB mit heranzieht, erkennen, dass die Beklagte bei solchen Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen, welche in der beschriebenen Weise einem anderen Beruf zugehören, das Risiko nur dann übernehmen soll, wenn diese berufsfremden Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse dem Betrieb oder Beruf der Elektroinstallation deshalb noch zuzurechnen sind, weil sie damit in einem inneren, in der Natur der Sache begründeten Zusammenhang stehen. So haben im Übrigen auch die Kläger die Bedingungen verstanden. Sie meinen sogar, dass – noch enger – eine berufsfremde Tätigkeit nur erfasst sei, wenn es sich um “eine typische Tätigkeit im Zusammenhang mit Elektroinstallationen’ handele.
In diesem vorgenannten Sinne gehört die hierzu beurteilende Herstellung der später schadhaften Pressverbindung der Kaltwasserleitung nicht mehr zum versicherten Risiko. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Montage des in Rede stehenden Heizgerätes nicht nur zum Tätigkeitsbereich eines Wasserinstallateurs oder Heizungsbauers gehört, sondern auch zum Tätigkeitsbereich eines Elektroinstallateurs. Auch dann ist eine Zuordnung zum versicherten Risiko gerechtfertigt allein für den ersten Anschluss des Heizgerätes an die Wasserleitung durch die von dem Hersteller des Geräts vorbereiteten Schraubverbindung, nicht aber für die hier in Rede stehende weitere Verbindung innerhalb Wasserleitungssystems des Hauses:
Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen T, welchen das LG gefolgt ist, gehört die Herstellung der später schadhaften Verbindung aus Sicht der beteiligten Handwerksberufe eindeutig zum Gewerk des Wasserinstallateurs (oder evtl. – was hier keiner Erörterung bedarf – des Heizungsbauers) und nicht zu dem des Elektroinstallateurs. Die Tätigkeit bedarf nach den einschlägigen Richtlinien einer besonderen Zulassung durch das örtliche Wasserversorgungsunternehmen, welche der Kläger zu 1) und die für diesen tätig gewordenen Mitarbeiter nicht besaßen. Der Kläger zu 1) ließ deshalb die Arbeiten, einschließlich der später schadhaften Pressverbindung, eigens von einem anderen, zugelassenen Handwerker “abnehmen’, welcher … die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Arbeiten übernahm. Die Herstellung der Pressverbindung gehörte damit zum Kernbereich eines anderen Berufes. Und auch äußerlich war die Verbindung nicht dem He...