Das Ende einer langjährig dienenden Messstelle wurde durch ein vom Amtsgericht Günzburg eingeholtes Sachverständigengutachten bewirkt. Hatte der Messbeamte noch in der Hauptverhandlung kundgetan, eine Ermittlung des Abstands der Messstelle zum Verkehrsschild wurde von ihm vor Durchführung der Messung nicht durchgeführt, da die Messstelle (eine Bucht rechts neben der Fahrbahn) vor Jahren ordentlich "eingemessen" wurde und seitdem tadellos funktioniert, haben die nachfolgenden Ergebnisse eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen Folgendes ergeben: die Entfernung zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und durchgeführter Messung betrug 90 bis 95 Meter, somit lag weder der vorgesehene Abstand von 200 Metern, noch der bei besonderen Bedingungen auf 100 Meter reduzierte Abstand vor, wie er nach der Vorgabe der Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Bayern, geregelt ist. Das Amtsgericht Günzburg hat den betroffenen Autofahrer durch Beschluss wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu dem unterhalb der eintragungspflichtigen Grenze liegenden Bußgeld von 35 EUR verurteilt mit der Begründung: "Nachdem unter Abweichung von den einschlägigen Richtlinien die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung in einem Abstand von nur 90 bis 95 m vom Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung stattfand, hatte der Betroffene weniger Zeit als üblich, seine Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Deshalb erscheint eine Geldbuße von 35 EUR als angemessen und als ausreichend, ohne dass es einer Eintragung im Verkehrszentralregister bedürfte".[13]

[13] Amtsgericht Günzburg, Beschl. v. 31.10.2006, 2 OWi 228 Js 19270/05.

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