“Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 8.7.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2005 maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 –, [zfs 2002, 47 =] NJW 2002, 78). Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis (1) und auch die sonstigen Regelungen der Entscheidung der Beklagten vom 8.7.2005 (2) als rechtmäßig.
1) Die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig. Die Fahrungeeignetheit des Klägers ergibt sich in erster Linie aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (a). Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber ergänzend auch auf den vom Kläger eingeräumten regelmäßigen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 gestützt werden (b). Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn, wie hier, die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; Senatsbeschl. v. 7.3.2003 – 10 S 323/03 –, [zfs 2003, 266 =] DAR 2003, 236).
a) Der Kläger ist in erster Linie nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet.
Einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ("ab und zu") hat der Kläger im Laufe des Verfahrens eingeräumt. In der Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, Anfang 2005 an den Wochenenden Cannabis eingenommen zu haben. Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kfz i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist durch die Fahrt des Klägers vom 11.2.2005 unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, belegt.
Nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC wird diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut, so dass die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 7 f.; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, Rn 518; M. Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch-toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109, 119 f.). Damit war zum Zeitpunkt der Autofahrt, die durch die Polizeikontrolle um 11.25 Uhr endete, die THC-Konzentration höher als bei der um 12.11 Uhr erfolgten Blutentnahme. In Bezug auf die Höhe der THC-Konzentration ist aber zu berücksichtigen, dass die Autofahrt des Klägers am 11.2.2005 bereits um 9.00 Uhr begonnen hatte. Danach war die Konzentration während der für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblichen Tätigkeit, dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der berauschenden Wirkung von THC, wesentlich höher als es das Ergebnis der um 12.11 Uhr entnommenen Blutprobe ausweist. Eine auf den Beginn der Autofahrt bezogene Rückrechnung der THC-Konzentration, so dass sich die Frage des Nachweises des fehlenden Trennungsvermögens bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml nicht stellte, ist aber nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285).
Der Kläger hat geltend gemacht, hinsichtlich der durch die Untersuchung seiner Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 2,1 ng/ml sei von einer Messwertungenauigkeit von bis zu 40 % auszugehen. Dann wäre eine THC-Konzentration von zumindest 1,26 ng/ml anzunehmen. Unter Berufung auf den Beschluss des BayVGH vom 25.1.2006 (–11 CS 05.1711 –, [zfs 2006, 236 =] DAR 2006, 407; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, SVR 2004, 152) trägt der Kläger ferner vor, bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml sei nicht von einem signifikant erhöhten Risiko einer Beeint...