Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde im Jahr 1998 die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 und im Jahr 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 11.2.2005 beabsichtigte der Kläger, von seinem Wohnort Baden-Baden für ein verlängertes Wochenende nach Ilmenau (Thüringen) zu fahren. Die Autofahrt begann um 9 Uhr in Baden-Baden. Gegen 11.25 Uhr wurde der Kläger in Würzburg einer Verkehrskontrolle durch den Zeugen D. und einen weiteren Polizeibeamten unterzogen. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Kläger leicht zitterte, beim Stehen auf einem Bein Gleichgewichtsstörungen hatte und sehr nervös war. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Würzburg vom 19.5.2005 räumte der Kläger ein, am Vorabend eineinhalb Joints geraucht zu haben. In einem weiteren vom Zeugen D. erstellten und unterschriebenen Bericht vom 11.2.2005 ("Polizeilicher Bericht Drogen") ist festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Um 12.11 Uhr wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Nach dem toxikologischen Gutachten vom 25.4.2005 wies diese Blutprobe eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml, eine THC-OH-Konzentration von 0,7 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 14,2 ng/ml auf. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Kläger vor, dass die bei ihm festgestellte THC-Konzentration nur 0,1 ng/ml über dem Wert liege, bei dem eine Risikoerhöhung bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach dem der Entscheidung des BVerfG vom 20.6.2002 zugrunde liegenden Gutachten nicht vorliege. Andere Anhaltspunkte dafür, dass seine Fahreignung beeinträchtigt gewesen sei, hätten nicht vorgelegen. Deshalb hätte anstelle der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinischpsychologische Begutachtung angeordnet werden müssen.
Mit Entscheidung vom 8.7.2005 entzog die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, gab ihm auf, den Führerschein der Klasse A1B bis spätestens 18.7.2005 abzuliefern und drohte ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger wegen des gelegentlichen Konsums von Cannabis und der fehlenden Trennung von Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fahrungeeignet sei (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Den Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 zurück.
Am 2.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Urt. v. 11.10.2006 hat das VG Karlsruhe [7 K 2828/05] die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis fahrungeeignet sei. Jedenfalls sei er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet. Denn er konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und könne nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Das unzureichende Trennungsvermögen sei durch die Fahrt unter Drogeneinfluss vom 11.2.2005 belegt. Bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml seien Leistungsbeeinträchtigungen möglich und damit auch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Hiervon sei auch das BVerfG in seinem Beschl. v. 21.12.2004 ausgegangen. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der Fahrt höher war als der im Gutachten genannte Wert von 2,1 ng/ml. Es habe auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, weil selbst bei der Annahme einer Auswertungsungenauigkeit von ca. 40 % der Grenzwert von 1,0 ng/ml noch immer überschritten sei.
Nach Zulassung der Berufung hat der Kläger beantragt, das Urteil des VG Karlruhe vom 11.10.2006 – 7 K 2828/05 – zu ändern und die Entscheidung der Beklagten vom 8.7.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.