BGB §§ 307, 309 Nr. 7a und b, 310 Abs. 1
Leitsatz
1. Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).
2. Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
BGH, Versäumnisurt. v. 19.9.2007 – VIII ZR 141/06
Sachverhalt
Der klagende Unternehmer kaufte von der beklagten Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers M P am 27.11.2003 ein gebrauchtes Fahrzeug M nebst Zubehör zum Preise von 30.160 EUR. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthielt in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" und "Stand des Kilometerzählers" jeweils die handschriftliche Eintragung "25.760". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Der Vertrag wurde beiderseits erfüllt. Das Fahrzeug wies eine Laufleistung von ca. 75.000 Kilometer auf. Die Anzahl der Betriebsstunden belief sich entgegen der Anzeige des Betriebsstundenzählers von 600 Stunden auf ca. 3.900 Stunden. Der Kläger hat daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges als Schadensersatz verfolgt. Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren allein auf vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeuges gestützt.
Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen
[5] “Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[6] Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stünden dem Kläger auf Grund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Die Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwendung, weil der Kläger kein Verbraucher sei. Der Beklagten sei die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht nach § 444 BGB verwehrt, weil die Beklagte den Mangel der unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenanzahl nicht arglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und auch nicht erkennen können. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben.
[7] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB). Dieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular vorgedruckte Haftungsausschluss ist gem. § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam.
[8] 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei dem Fahrzeug ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) vorliegt. Nach den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die tatsächliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der Betriebsstunden bei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und Betriebsstundenzähler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. Da dieser bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, ist der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Lieferung einer mangelfreien Sache ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB); dies berechtigte den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB, ohne dass es einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte.
[9] 2. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 10.2.2004 erklärten Rücktritt steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. Denn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder Gewährleistung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
[10] a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug “unter Ausschluss jeder Gewährleistung’ bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldensha...