Nach der Entscheidung des BGH errechnet sich der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Kläger nach einem Gegenstandswert von 11.505 EUR wie folgt:

 
1. 1,3 + 0,6 Geschäftsgebühr, Nr. 2400 a.F., 1008 VV RVG 999,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 163,10 EUR
Summe: 1.182,50 EUR.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie setzt die bisherige Rspr. des BGH fort. Bereits im Jahr 2005 hat der VI. ZS des BGH ausgeführt, dass der materielle Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz von Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich nur auf die Gebühren nach dem Gegenstandswert beschränkt ist, für den auch ein Ersatzanspruch besteht (NJW 2005, 1112 = NZV 2005, 252). Zu Recht hat der BGH hier auch darauf hingewiesen, dass zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu seinem eigenen Rechtsanwalt einerseits und dem Außenverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger andererseits zu unterscheiden sei. Es ist in der Tat auch nicht einzusehen, warum der Schädiger nur deshalb geringere Anwaltskosten erstatten soll, weil der Geschädigte seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung weiterer Forderungen beauftragt hat, die nicht begründet sind oder mit deren Zahlung der Schädiger nicht in Verzug war.

Diese Grundsätze können im Übrigen auch auf die Klärung der derzeit höchst umstrittenen Streitfrage übertragen werden, ob nämlich die Anrechnung der für die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der erstattungsberechtigten Partei angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu berücksichtigen sei oder nur in Ausnahmefällen, s. hierzu KG zfs 2007, 584; OLG Karlsruhe zfs 2007,649; OLG Koblenz zfs 2007, 709; OLG Frankfurt zfs 2008, 47 je m. Anm. Hansens. Auch in diesen Fällen ist nicht einzusehen, warum die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe des Anrechnungsbetrages nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nur deshalb entlastet werden soll, weil der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich desselben Gegenstandes auch außergerichtlich tätig war.

Die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG stellte sich im Übrigen in dem vom BGH hier entschiedenen Fall nicht. Voraussetzung der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist es nämlich, dass der Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstandes tätig gewesen ist. Das war hier nicht der Fall. Die außergerichtliche Vertretung betraf Ansprüche aus dem Mietverhältnis der Parteien, während Gegenstand des Rechtsstreits materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche wegen der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche war.

Heinz Hansens

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