“ … [10] 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwaltsgebühren “streitwertanteilig’ verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den Klägern zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhältnis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die Berechnung des Berufungsgerichts führt auf Grund der degressiv ausgestalteten Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstattungsanspruchs der Kläger.

[11] a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Klägern entstandene Schaden i.S.v. § 249 BGB nicht aus der “Einheitlichkeit’ des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt einerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger andererseits.

[12] Der den Klägern entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Vergütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit – Aufforderung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses – schulden. Denn die Beklagten befanden sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kläger beruhte auf dieser Pflichtverletzung.

[13] b) Zwar beauftragten die Kläger ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Beklagten insoweit sind diese hierfür – wie vom Berufungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt – jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung auf Grund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urt. v. 18.1.2005, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, a.a.O., m.w.N.).

[14] 2. Der Berechnung der von den Beklagten als Verzugsschaden zu erstattenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gem. § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurt. v. 14.3.2007, NJW 2007, 2050, unter II 2c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12 × 750 EUR = 9.000 EUR), sowie der Betrag für die rückständigen Mieten (2.505 EUR) zu Grunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 EUR.

[15] Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 × 85 EUR =) 1.020 EUR, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforderung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 EUR auf 12.525 EUR kein Gebührensprung zu verzeichnen ist. … “

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