1. Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen.

2. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist.

3. Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen.

(Leitsätze der Einsenderin)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2007 – IV-5 Ss-OWi 218/07 – (OWi) 150/07 I

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?