[7] “1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sach-verständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
[8] 2. Nach gefestigter Rspr. des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurt. BGHZ 115, 363, r+s 1992, 16; 162, 161, r+s 2005, 172; v. 8.12.1998, r+s 1999, 151 = VersR 1999, 245 und v. 17.3.1992, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm NZV 1991, 351, DAR 1991, 333; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurt. BGHZ 154, 395, r+s 2003, 303) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (Senatsurt. BGHZ 115, 364, r+s 1992, 16). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus “erster Hand’ regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurt. v. 8.12.1998, a.a.O.).
[9] 3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, r+s 2006, 343). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
[10] 4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.
[11] a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurt. v. 14.2.2006, r+s 2006, 214 = VersR 2006, 669; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn 1). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl. Senatsurt. BGHZ 54, 45; v. 10.2.1987, r+s 1987, 132 = VersR 1987, 668; v. 21.1.1992, r+s 1992, 122 = VersR 1992, 457 und v. 4.4.2006, r+s 2006, 346 = VersR 2006, 852; BGH, Urt. v. 22.10.1987, NJW-RR 1988, 410 und v. 23.10.1991, NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf VersR 2004, 1620).
[12] b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen Pkw schon knapp ...