Nach einem Unfall ergibt sich ein natürliches Spannungsverhältnis zwischen dem Geschädigten als Opfer und dem Schädiger als Täter und Rechtsgutverletzer. In dieses Spannungsverhältnis tritt der Haftpflichtversicherer des Schädigers ein und hat die zivilrechtliche, aber auch sozialpolitische Aufgabe, den unfallbedingten Schaden auszugleichen. Insbesondere bei Personenschäden ist es letztlich nicht zielführend, dem Versichererklischee entsprechend überall nur das Haar in der Suppe zu suchen und erfindungsreich Gründe vorzubringen, warum nicht reguliert werden kann. Selbstverständlich muss nach den zivilrechtlichen Regeln und im Interesse der Versichertengemeinschaft geprüft werden, ob geltend gemachte Ansprüche berechtigt sind. Für alle Beteiligten vorteilhaft ist es aber, wenn es dem Haftpflichtversicherer gelingt, seine besondere Position zwischen Schädiger und Geschädigtem klarzustellen: er hat den Schaden nicht angerichtet und ist (lediglich) für den Ausgleich des eingetretenen Schadens an den Geschädigten zuständig. Mit dem Geschädigten sowie seinem Anwalt sollte eine Basis geschaffen werden nach dem Motto: wir haben jetzt gemeinsam eine Aufgabe – nämlich möglichst einvernehmlich und zügig die angemessene Regulierung der unfallbedingten Schäden abzuwickeln. Auf einer solchen Basis mit gegenseitigem Vertrauensvorschuss sind zusätzliche und überflüssige Probleme vermeidbar. Weder ist jeder Geschädigte gleich ein Simulant oder Betrüger noch jeder Haftpflichtversicherer ein Entschädigungsverweigerer.
Bei psychischen Schäden kommt noch die besondere Art der Gesundheitsbeeinträchtigung hinzu: die Unfallverletzung als solche ist schon belastend und Schwierigkeiten bei der Regulierung – und sei es auch nur das nicht Ernstnehmen von Beeinträchtigungen (immer wieder ist in der Regulierungspraxis dieser Punkt von großer Wichtigkeit auf Seiten des Geschädigten) – belasten den Geschädigten auf der gleichen – psychischen – Ebene zusätzlich. Ansonsten drohen überflüssige zusätzliche psychische Belastungen beim Geschädigten (z.B. diaeitetogene Beschwerden = psychische Beeinträchtigung von Patienten, die über eine längere Zeit wegen ihrer Erkrankung in Gutachter-/Entscheidungsverfahren verwickelt sind).
Der Ausweg ist eine schnelle proaktive unbürokratische Regulierung. Diese hat (auch) therapeutischen Wert für den Geschädigten und ist daher im Interesse aller Beteiligten anzustreben. Sie bietet dem Geschädigten die Chance für einen zügigen Neubeginn (er bekommt den Kopf frei für das Leben nach dem Unfall), vermeidet überflüssige Verhärtungen und ein Hochschaukeln zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer; sie funktioniert allerdings nur mit Mut und gegenseitigem Vertrauen, führt aber zur klassischen win-win-Situation.