“ … Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 25.032,85 EUR aus der Unfallversicherung wegen des Vorfalls vom 28.4.2001 gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. §§ 1, 7 AUB 94 zu. Es fehlt an einer fristgerechten schriftlichen Invaliditätsfeststellung nach § 7 AUB 94.
1. Gem. § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt sein. Diese fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115 … ). Das Erfordernis dieser fristgerechten ärztlichen Feststellung entspricht dem Transparenzgebot (BGH VersR 2005, 639) und verstößt nicht gegen § 307 BGB (BGH VersR 1998, 175). Die darin liegende Härte lässt sich nur mit dem berechtigten Interesse des Versicherers an einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht rechtfertigen (BGH VersR 1988, 286, 287). Das Nichtvorliegen der ärztlichen Feststellung kann nicht entschuldigt werden (BGH VersR 2006, 352).
Für die Wahrung dieser Frist ist erforderlich, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1997, 442, 443 … ). Der ärztlichen Feststellung muss sich also die angenommene Ursache und die Art ihrer dauerhaften Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten entnehmen lassen (BGH VersR 2007, 1114). Zwar sind inhaltlich an die ärztlichen Feststellung der Invalidität keine zu hohen Anforderun- gen zu stellen (BGH VersR 1998, 175, 176; 1997, 442; 198, 286). Namentlich braucht noch nicht zu einem bestimmten Grad der Invalidität abschließend Stellung genommen werden. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält. Auch ist es unerheblich, ob die Feststellungen zur Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Art ihrer Auswirkung richtig sind. Indessen muss sich der ärztlichen Feststellung jedenfalls eine Prognose über eine bereits eingetretene bzw. zu erwartende Invalidität entnehmen lassen, wofür es nicht reicht, wenn eine dauernde Beeinträchtigung nur als möglich bezeichnet wird (Senat, r+s 2002, 260). Ferner wird die Frist nur für den Dauerschaden gewahrt, der sich aus der ärztlichen Feststellung ergibt. Nur die dort beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden können Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH VersR 2007, 1114).
Vorliegend fehlt es nach den vorhandenen Unterlagen an einer derartigen fristgerechten Invaliditätsfeststellung. Sowohl das Gutachten T vom 18.11.2002 als auch das Attest des Dr. G vom 11.6.2003 sind erst nach Fristablauf erfolgt. Hinzu kommt, dass das Gutachten T schon deshalb keine Invaliditätsfeststellung darstellt, weil dieses nur die aktuellen Gesundheitsstörungen des Klägers beschreibt, jede kausale Verbindung zu dem Unfall jedoch fehlt und auch zur Dauerhaftigkeit nicht eindeutig Stellung genommen wird. Allenfalls das Attest Dr. G ist inhaltlich ausreichend, weil dort wegen der Beeinträchtigung des linken Sprunggelenks ein Dauerschaden beschrieben und die zwei Jahre zurückliegende Verletzung erwähnt wird.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, die Invaliditätsfeststellung sei zwar nicht innerhalb der Frist schriftlich erfolgt, gleichwohl aber durch den Arzt T sowie Dr. G innerhalb der Frist mündlich getroffen und ihm während der Behandlungen mitgeteilt worden. Auf diesen Beweisantritt kommt es jedoch nicht an. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung nach § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 ist nämlich nach ganz überwiegender Auffassung schriftlich zu treffen (OLG Düsseldorf r+s 2007, 256 … ), Das entspricht der Rspr. des Senats (r+s 2002, 260).
Die Gegenansicht geht demgegenüber davon aus, die Feststellung der Invalidität müsse innerhalb der 15-Monatsfrist nur getroffen, aber nicht unbedingt schriftlich fixiert sein (OLG Karlsruhe VersR 2005, 1230 … ). Begründet wird das damit, das Schriftformerfordernis lasse sich dem Wortlaut des § 7 AUB 94 nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht entnehmen. Unklarheiten bei der Auslegung der AGB gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Die ärztliche Feststellung könne deshalb auch entweder ein bloß innerer oder ein zwar kundgetaner, aber nicht fixierter mündlicher Vorgang seitens des Arztes sein. Insoweit komme auch eine Zeugenvernehmung des Arztes in Betracht.
Auch wenn diese Ansicht sich vordergründig auf den Wortlaut von § 7 AUB 94 stützen kann, ist im Interesse der Rechtssicherheit und Beweissicherung der überwiegenden Ansicht zu folgen und an der bisherigen Rspr....