AUB 94 § 7 I Abs. 1 S. 3
Leitsatz
Die Bestimmung des § 7 I Abs. 1 S. 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94), wonach die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, erfordert im Sinne einer echten Anspruchsvoraussetzung eine schriftliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der 15-Monats-Frist. Mündliche Äußerungen des Arztes, etwa gegenüber seinem Patienten, genügen nicht, sodass mangels schriftlicher Invaliditätsfeststellung innerhalb der Frist auch eine spätere Vernehmung des Arztes als Zeuge nicht in Betracht kommt.
OLG Celle, Urt. v. 22.11.2007 – 8 U 161/07
Sachverhalt
Der Kläger, geb. … 1968, von Beruf Elektroinstallateur, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.
Dem Vertrag liegen die AUB 94 zu Grunde. Am 28.4.2001 erlitt der Kläger einen Unfall beim Tanzen, als er mit dem linken Fuß umknickte und hierdurch eine Verletzung am Außenband des linken Sprunggelenks eintrat. Der Kläger zeigte diesen Schaden mit Unfallanzeige vom 15.6.2001 an. Die Frage nach früheren Unfällen wurde nicht beantwortet. Die Beklagte wies den Kläger ion der folgenden Zeit zwei Mal auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität hin.
In einem ärztlichen Gutachten T zur arbeitsmedizinischen Beurteilung des Klägers vom 18.11.2002 werden bei ihm an Gesundheitsstörungen festgestellt: "Minderbelastbarkeit, Sprunggelenke bds. bei mehrfach durchgemachten Bänderrissen, vorwiegend links Ausbildung von Knorpelschaden." Am 11.6.2003 erstellte der Orthopäde Dr. S für den Kläger ein Attest hinsichtlich einer Umschulung, in dem er u.a. auf eine dauerhafte deutliche Beeinträchtigung des linkeren oberen Sprunggelenks verweist.
Der Kläger hat behauptet, sein linker Fuß sei zu 70 % funktionsunfähig, was einen Invaliditätsgrad von 28 % ergebe. Die Invalidität sei innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb der 15-Monats-Frist durch die Gutachter T und Dr. G ärztlich festgestellt worden. Schriftform für eine derartige Feststellung sei nicht erforderlich.
Aus den Gründen
“ … Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 25.032,85 EUR aus der Unfallversicherung wegen des Vorfalls vom 28.4.2001 gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. §§ 1, 7 AUB 94 zu. Es fehlt an einer fristgerechten schriftlichen Invaliditätsfeststellung nach § 7 AUB 94.
1. Gem. § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt sein. Diese fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115 … ). Das Erfordernis dieser fristgerechten ärztlichen Feststellung entspricht dem Transparenzgebot (BGH VersR 2005, 639) und verstößt nicht gegen § 307 BGB (BGH VersR 1998, 175). Die darin liegende Härte lässt sich nur mit dem berechtigten Interesse des Versicherers an einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht rechtfertigen (BGH VersR 1988, 286, 287). Das Nichtvorliegen der ärztlichen Feststellung kann nicht entschuldigt werden (BGH VersR 2006, 352).
Für die Wahrung dieser Frist ist erforderlich, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1997, 442, 443 … ). Der ärztlichen Feststellung muss sich also die angenommene Ursache und die Art ihrer dauerhaften Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten entnehmen lassen (BGH VersR 2007, 1114). Zwar sind inhaltlich an die ärztlichen Feststellung der Invalidität keine zu hohen Anforderun- gen zu stellen (BGH VersR 1998, 175, 176; 1997, 442; 198, 286). Namentlich braucht noch nicht zu einem bestimmten Grad der Invalidität abschließend Stellung genommen werden. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält. Auch ist es unerheblich, ob die Feststellungen zur Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Art ihrer Auswirkung richtig sind. Indessen muss sich der ärztlichen Feststellung jedenfalls eine Prognose über eine bereits eingetretene bzw. zu erwartende Invalidität entnehmen lassen, wofür es nicht reicht, wenn eine dauernde Beeinträchtigung nur als möglich bezeichnet wird (Senat, r+s 2002, 260). Ferner wird die Frist nur für den Dauerschaden gewahrt, der sich aus der ärztlichen Feststellung ergibt. Nur die dort beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden können Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH VersR 2007, 1114).
Vorliegend fehlt es nach den vorhanden...