Der BGH hatteüber den Zuständigkeitsstreitwert (§ 2 ZPO)zu entscheiden, der hier für die Zulässigkeit der Berufung maßgebend war.
I. Vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung
Hierbei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, dass die außergerichtlich aufgewandten Anwaltskosten für die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich Nebenforderungen sind. Demgegenüber hat derselbe Senat des BGH vor einem runden Jahr entschieden, dass im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess mit eingeklagte andere Schadenspositionen wie die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die "Unkostenpauschale" regelmäßig keine Nebenforderungen sind (zfs 2007, 346 mit Anm. Hansens = NJW 2007, 1752 = RVGreport 2007, 195 (Hansens) = AGS 2007, 320). Warum dies nicht auch für die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess mit eingeklagten Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung des Geschädigten gelten soll (so Hansens zfs 2007, 311, 312), hat der BGH leider nicht begründet. Eine Nebenforderung i.S.v. § 4 ZPO liegt nämlich dann vor, wenn sie nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten ist, sondern einen eigenen Entstehungsgrund hat. Dies ist insbesondere der Fall bei auf Verzug beruhenden Ansprüchen. Eine Nebenforderung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig, so BGH NJW 1998, 2360, 2361.
Im Rahmen der Verkehrsunfallschadensregulierung sind Anwaltskosten im Regelfall keine auf Verzug beruhende Nebenforderung, sondern sie sind ein Teil der Hauptforderung. Der Geschädigte schaltet nämlich seinen Rechtsanwalt meist bereits zur Ermittlung der Schadenspositionen zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners noch nicht einmal zur Zahlung aufgefordert wurde, er erst recht nicht im Verzug ist.
Natürlich stehen die Anwaltkosten in einem Abhängigkeitverhältnis zu den übrigen Schadenspositionen, was jedoch nicht ihre Einstufung als Nebenforderung belegt. War der Mandant an dem Unfall allein Schuld, steht ihm auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner nicht zu, wenn man die Betriebsgefahr des Unfallgegners außer Acht lässt. Ein Anspruch auf Ersatz des Sachschadens besteht dann ebenso wenig wie ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Privatgutachtenkosten. Muss sich der Mandant ein eigenes Verschulden mit z.B. 40 % anrechnen lassen, erhält er nur 60 % seines Gesamtschadens einschließlich der Anwaltskosten ersetzt, wenn er zuvor 100 % des Schadens geltend gemacht hatte. Das Abhängigkeitsverhältnis besteht somit für alle Schadenspositionen. Auch die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens stehen ebenso wie die "Unkostenpauschale" in einem Abhängigkeitsverhältnis beispielsweise zu dem als Teil der Hauptforderung eingeklagten Sachschaden. Gleichwohl sind nach Auffassung des BGH Privatgutachtenkosten und "Unkostenpauschale" Hauptforderung. Warum dies nicht für die außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten gelten soll, legt der BGH nicht dar.
II. Teilhauptsache-Erledigung
Die Auffassung des BGH führt dazu, dass die Parteien den Berufungswert manipulieren können. Ist beispielsweise die Klage des Klägers auf Zahlung von 600 EUR und vorprozessual angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 100 EUR abgewiesen worden, wird die Berufungssumme von 600,01 EUR nicht erreicht. Erklären die Parteien hingegen den Rechtsstreit – auch noch zwischen den Instanzen – in der Hauptsache wegen eines Cent für erledigt, werden nunmehr die Anwaltskosten Hauptforderung, sodass der Streitwert dann 699,99 EUR, jedenfalls über 600,00 EUR beträgt.
III. Gerichtsgebührenstreitwert
Für den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgegenden Gerichtsgebührenstreitwert, der über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren gilt, findet das GKG Anwendung. Dort gilt für die Berücksichtigung von Nebenforderungen die Bestimmung des § 43 GKG. § 43 Abs. 1 GKG enthält eine dem § 4 Abs. 1 Hs 2 ZPO vergleichbare Regelung, dass Nebenforderungen neben dem Hauptanspruch beim Streitwert nicht zu berücksichtigen sind. Sind demgegenüber die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die außergerichtlichen Anwaltskosten gehören, ohne den Hauptanspruch betroffen, so ist gem. § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache über den Hauptanspruch und alle hierauf entfallenden Nebenforderungen für erledigt erklärt haben. Dann ist für die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Gerichtsgebühren als Streitwert der Betrag der vorprozessualen Anwaltskosten, begrenzt durch die ursprüngliche Hauptforderung, maßgebend.
In dem hier vorliegenden Fall, dass der Rechtstreit nur hinsichtlich eines Teils der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, gilt wieder die Grundregel § 43 Abs. 1 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert nach dem Restbetrag der nicht erledigten Hauptfor...