“ … [4] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitwerterhöhend sind.
[5] a) Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses – eine Werterhöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2007, VersR 2007, 1102 = zfs 2007, 284 m. Anm. Hansens; Senatsurt. v. 12.6.2007, juris Rn 5 ff. sowie Senatsbeschl. v. 15.5.2007, BGH-Report 2007, 845, 846 und v. 25.9.2007, juris Rn 5 f.).
[6] b) Damit ist zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch besteht, soweit ein Teil der Hauptforderung im Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Indessen lässt sich aus den bisher ergangenen Entscheidungen entnehmen, dass das die Werterhöhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nur besteht, so lange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
[7] Nach st. Rspr. des BGH sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.). Dies beruht auf der Überlegung, dass nach § 4 ZPO Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, zwar grundsätzlich Nebenforderungen sind und bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, sodass also nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits sind. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnten. Die von dem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urt. v. 24.3.1994, a.a.O.).
[8] Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil – wie hier – eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung “emanzipiert’ hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. MüKo/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn 30; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn 26 “Erledigung der Hauptsache’; Ruess, MDR 2005, 313, 314; Steenbuck, MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des laufenden Prozesses, die nach st. Rspr. nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschl. v. 15.3.1995, NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall.
[9] 3. Für das laufende Verfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt und mithin die Berufung zulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob man die Höhe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die Beschwerdeführerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Gebühr vermindert, die anzurechnen ist (vgl. Lutje, RVG von A – Z Stichwort “Anrechnung’), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb...