OWiG § 96
Leitsatz
Die Anordnung von Erzwingungshaft kann ausnahmsweise bei einer geringfügigen Geldbuße unverhältnismäßig sein.
(Leitsatz des Einsenders)
LG Zweibrücken, Beschl. v. 6.12.2007 – Qs 140/07
Sachverhalt
Dem Betroffenen lag ein am 27.10.2005 begangener Parkverstoß zur Last. Mit Schreiben vom 22.11.2005 erfolgte eine schriftliche Verwarnung mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 5 EUR unter Hinweis darauf, dass das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zu zahlen sei. Ob das Schreiben den Betroffenen erreicht hat, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Unter dem Datum des 2.1.2006 erging Bußgeldbescheid. Nach Zustellung des Bußgeldbescheids am 6.1.2006 teilte der Betroffene am 11.1.2006 mit, dass er den Bußgeldbescheid "zurückweise" und die Geldbuße am 10.1.2006 gezahlt habe. Das war auch tatsächlich der Fall. Die Verwaltungsbehörde erstattete den Betrag jedoch zurück unter Hinweis darauf, dass bereits Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei.
Das Verfahren nahm seinen Gang. Schließlich ordnete das AG wegen Nichtzahlung von 5 EUR Erzwingungshaft von einem Tag an.
Das LG hebt den diesbezüglichen Beschluss des AG auf.
Aus den Gründen
“ … Die Kosten selbst, die sich inzwischen auf mehr als 100 EUR belaufen, können im Wege der Erzwingungshaft ohnehin nicht durchgesetzt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem jegliches staatliches Handeln unterliegt, gebietet hier die Aufhebung der Erzwingungshaftanordnung. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rn 20; Göhler, OWiG, 13, Aufl., § 96 Rn 9a).
Der Eingriff, nämlich der Entzug eines Tages Freiheit steht in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache, nämlich des Versuchs, die Bezahlung von 5 EUR für einen zwei Jahre zurückliegenden Parkverstoß zu erzwingen, mit der besonderen Variante, dass die 5 EUR einmal bereits von dem Betroffenen gezahlt worden waren, aber von der Verwaltungsbehörde wieder zurücküberwiesen worden sind, weil “ein Verfahren bereits seinen Gang genommen hatte’. … .“
Mitgeteilt von VRiLG Norbert Michel, Zweibrücken