BGB § 307
Leitsatz
1. Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.4.1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).
2. Dem Garantiegeber steht es offen, den Beweis fehlender Ursächlichkeit versäumter Servicetermine für Schadensfälle aufzuerlegen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06
Sachverhalt
Der Kläger hat auf Grund eines Garantievertrages im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf die Verurteilung der beklagten Garantiegeberin zur Übernahme von Reparaturkosten verfolgt. In dem Formularkaufvertrag des Verkäufers waren folgende Formularvereinbarungen getroffen worden:
"§ 1 Umfang der Garantie"
Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden umfassenden Ausschlüssen wie folgt: Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheiben und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln
§ 2 Ausschlüsse der Garantie
Keine Garantie besteht für Schäden
– durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen
§ 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers
Der Käufer / Garantienehmer hat
– an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-Meister geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchgeführten und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen.
– den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S-GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu folgen. Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährdet die Garantieansprüche; werden diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit.“
Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Der Käufer hatte zu dieser Zeit das Wartungsinterval von 15.000 Kilometer um 827 Kilometer überschritten. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten wurde von AG abgewiesen. Das LG hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte, auf der Basis der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet ist. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
[4] “Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
[5] Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von der Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Lufteintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verursacht worden.
[6] Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gem. § 3 des Garantievertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestimmung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB unwirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschreibung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Einschränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagengarantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit einem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkostentragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neuwagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung des Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen.
[7] Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedingungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Schadenseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km sehr gering. Auf Grund der Angaben des Sachverständigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen könn...