ZPO § 286
Leitsatz
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
BGH, Urt. v. 24.9.2008 – IV ZR 250/06
Sachverhalt
Der Kläger, der früher als selbständiger Rechtsanwalt tätig war, fordert Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen BUZ-Versicherung. Er behauptet, seinen Beruf seit Anfang 1998 aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben zu können, denn er leide seit 1997 an sich fortlaufend verschlimmerndem Bluthochdruck, seit Anfang 1998 zudem an Depressionen mit körperlichen Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Beschwerden im Brustbereich und Konzentrationsmängeln.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… I. Das Berufungsgericht hat ergänzend zu den bereits vom LG veranlassten neurologisch-psychiatrischen und internistischen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers ein weiteres internistisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K und neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. W eingeholt. Auf Grund dieser Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger eine bedingungsgemäße, zumindest 50 %-ige Berufsunfähigkeit vorliegt:
1. Es sei mithilfe von Medikamenten gelungen, die arterielle Hypertonie des Klägers so weit zu beherrschen, dass sie dessen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr einschränke. …
2. Die psychische Symptomatik des Klägers schränke seine Berufsfähigkeit zu allenfalls 30 % ein. Das ergebe sich aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. Ihm zufolge liege eine an der Grenze zur Befindlichkeitsstörung angesiedelte Störung vor, deren Symptome in einer eher diffusen depressiven Verstimmung mit leichten Verlaufsschwankungen bestünden und deren einzelne Episoden nicht den Schweregrad einer mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung erreichten. Diverse vom Sachverständigen Dr. W durchgeführte Untersuchungen und Tests hätten zudem ergeben, dass die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nur sehr gering beeinträchtigt sei. Dr. W. habe sich auch ausreichend mit den vom Kläger zur Akte gereichten privatärztlichen Stellungnahmen auseinander gesetzt. Soweit insbesondere der Dipl.-Psych. Kr zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe der Sachverständige Dr. W. ausgeführt, dass die von Kr. eingesetzten testpsychologischen Untersuchungen kein objektives Bild ergäben, weil sie zu stark auf die subjektive Sichtweise des Patienten, dessen Selbsteinschätzung und Selbstbewertung abstellten.
Schließlich lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W auch aus der beim Kläger beobachteten Affektlabilität keine nennenswerte Beeinträchtigung in Bezug auf seine Fähigkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, herleiten. Die gegenteilige Feststellung einer schweren Depression, die der Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Dipl.-Psych. Dr. F in seiner gutachtlichen Stellungnahme für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen habe, sei – wie der Sachverständige Dr. W nachvollziehbar begründet habe – nicht lege artis erfolgt. …
[10] II. Das hält, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts zur psychischen Symptomatik des Klägers betroffen sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senat VersR 2005, 676 unter II 2b m.w.N. … ).
2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht hier missachtet.
a) Der Neurologe, Psychiater und Dipl.-Psych. Dr. F, dessen Gutachten der Kläger vorgelegt hat, war vom Rechtsanwaltsversorgungswerk bei der Prüfung der dortigen Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden. Er hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens den Dipl.-Psych. Kr für ein psychologisches Zusatzgutachten hinzugezogen. Darin sind vor allem die Ergebnisse diverser Leistungstests, denen der Kläger unterzogen worden war, dahingehend ausgewertet worden, er leide an wiederholt auftretenden Angstattacken, einem starken depressiven Symptom, stark ausgeprägter “Affektinkontinenz’, deutlich herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit und Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, schließlich leicht- bis mittelgradigen Merkfähigkeitsstörungen. Ergänzend zu diesen Testergebnissen hat Dr. F im Rahmen seines Gutachtens eine schwere depressive Störung mit chronifiziertem Verlauf und begleitender Angstproblematik (phobische Symptome und Panikattacken) diagnostiziert und ausgeführt, auch eine medikamentöse Ther...