Ist aus der Sicht des Geschädigten ein Kfz-Unfallschaden mit einem Reparaturaufwand von ca. 700 EUR zu beheben, ist die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich, sodass die Kosten einer gleichwohl erfolgten Beauftragung nicht erstattungsfähig sind.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Nürnberg, Urt. v. 9.5.2008 – 22 C 2591/08

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