BGB § 346 Abs. 2 S. 2
Leitsatz
Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 311/07
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 25.7.2005 einen Vertrag, in dem sich die damals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den Zweibrücker Wallach "L" zu übergeben und zu übereignen. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich "im Gegenzug, alle Aufwendungen zu übernehmen", die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten "alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren" eingeschlossen sein.
Die Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte aber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule M. Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte diese Fahrschule der Klägerin für die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonderfahrten sowie die Prüfungs- und sonstigen Gebühren einen Betrag von 1.531,72 EUR in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 31.7.2006 und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7.8.2006 – unter Androhung des Rücktritts von der Vereinbarung vom 25.7.2005 – vergeblich auf, ihr diesen Betrag bis zum 15.8.2006 zu erstatten. Sie erklärte am 23.8.2006 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereits im Frühjahr 2006 seiner Tochter übereignet hatte, zahlte am 25.8.2006 ebenfalls den Betrag von 1.531,72 EUR an die Fahrschule M und lehnte die Herausgabe des Pferdes ab. Die Fahrschule M bat die Parteien vergeblich um Mitteilung, an wen sie den doppelt erhaltenen Rechnungsbetrag zurückzahlen solle.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Wertersatz für das Pferd in Höhe von 6.000 EUR. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 EUR begehrt. Das LG hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klägerin als Wertersatz einen Betrag in Höhe von 2.290,72 EUR zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz in voller Höhe weiter.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [4] „Die Revision hat keinen Erfolg.
[5] I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
[6] Der Klägerin stehe, nachdem sie wirksam von der Vereinbarung vom 25.7.2005 zurückgetreten sei und der Beklagte das seiner Tochter übereignete Pferd nicht mehr herausgeben könne, gem. § 346 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Als Wertersatz könne die Klägerin von dem Beklagten jedoch nur den Wert der voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Fahrausbildung, nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des Pferdes von 6.000 EUR beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen sei. Diese Vorschrift sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Rücktritt durch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst worden sei und der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis übersteige. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift seien nicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes an den Wert der Gegenleistung auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers stehe und auch sachlich nicht verfehlt sei.
[7] Der Wert der Gegenleistung sei im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 2.290,72 EUR zu schätzen. Er bestimme sich danach, was die Klägerin für eine vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahrschulunternehmen voraussichtlich hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Aufwendungen für die Fahrausbildung der Klägerin könne hier anhand der tatsächlich entstandenen Kosten geschätzt werden, weil keine Umstände dafür vorgetragen seien, dass die Ausbildung der Klägerin unvorhergesehen lang oder die Kosten ungewöhnlich hoch gewesen seien. Zu der von der Fahrschule M. in Rechung gestellten Vergütung von 1.531,72 EUR sei der mit 759 EUR zu veranschlagende Wert der 24 Fahrstunden hinzuzurechnen, die der Beklagte der Klägerin bereits vor deren Wechsel zur Fahrschule M. erteilt hatte.
[8] II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiter gehenden Wertersatz für das Pferd "L" nicht zu.
[9] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin von der Vereinbarung vom 25.7.2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ...