Aus den Gründen: „… Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die Voraussetzungen für Zahlungen aus der Unfallversicherung i.S.d. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 179 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien liegen nicht vor.
Der Sturz des Klägers aus dem Fenster seines Schlafzimmers am 11.7.2005 stellt zwar einen Unfall i.S.v. Ziff. 1.3 der in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogenen … UB 2005 dar.
Nach Ziff. 4.1.1 … UB 2005 besteht jedoch für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, kein Versicherungsschutz. Diese Klausel gelangt vorliegend zur Anwendung.
1. Als AVB ist Ziff. 4.1.1 … UB 2005 so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. BGH VersR 2000, 1090 ff.). Danach ist eine solche Klausel grundsätzlich eng auszulegen. Sie darf nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH a.a.O.).
Der – auch dem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare – Sinn der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel liegt darin, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen – gefahrerhöhenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Dies gilt gleichermaßen für die angeführten Anfallleiden wie für die mit einem Sammelbegriff umschriebenen Bewusstseins- oder Geistesstörurigen. Auch können diese Störungen zwar – wie der Zusammenhang verdeutlicht – von nur kurzzeitiger Dauer sein, müssen aber dennoch so beschaffen sein, dass es in ihrer Folge zu einem Unfall kommt. Eine Bewusstseinsstörung i.S.d. hier in Rede stehenden Ausschlussklausel setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist. Sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH VersR 2000, 1090 ff. m.w.N.; Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AUB 94 Rn 4).
Ob eine Bewusstseinsstörung in diesem Sinne vorgelegen hat, wofür die Beklagte als Versicherer beweispflichtig ist, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Kläger als Versicherter befunden hat. Um dies zu beurteilen ist eine fallbezogene Betrachtung erforderlich. Dabei ist eine Bewusstseinsstörung im vorbeschriebenen Sinne nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der entsprechende Zustand nur einige Sekunden gedauert hat. Denn auch eine solche nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung der Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit kann geeignet sein, dem Versicherten die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage, in der er sich befindet, zu beherrschen (vgl. BGH a.a.O.).
2. Bei der erforderlichen, fallbezogenen Betrachtung sind – so hat es auch das LG getan – zunächst die unstreitigen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Danach hatte das offen stehende Schlafzimmerfenster eine Brüstungshöhe von 82,50 cm. Diese war mithin so hoch, dass der ca. 1,77 m große Kläger nicht ohne Weiteres durch die Fensteröffnung hätte stürzen können.
Auch die nach dem Sturz im Klinikum L beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,42 ‰ konnte unter normalen Umständen nicht geeignet gewesen sein, einen Sturz aus einem Fenster mit einer Brüstungshöhe von 82,50 cm zu verursachen.
Der Kläger selbst hat gegenüber der Beklagten und im vorliegenden Verfahren zunächst erklärt, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können, da er infolge des Sturzes und der dabei erlittenen Verletzungen an einer Amnesie leide. Auch … sei er nach dem Sturz zunächst eine Weile bewusstlos gewesen.
Dazu passt aber nicht der ärztliche Bericht des Klinikums L vom 26.3.2007 betreffend die ambulante Vorstellung des Klägers dort am 11.7.2005 auf Grund des in Rede stehenden Sturzes. Dort heißt ...