OWiG § 46 Abs. 1, StPO § 147
Leitsatz
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Hierzu gehört auch die Bedienungsanleitung der Geschwindigkeitsmessanlage. Akteneinsicht in die Originalbedienungsanleitung kann nur in den Diensträumen der Bußgeldstelle gewährt werden.
(Leitsätze der Schriftleitung)
AG Jena, Beschl. v. 26.9.2008 – 11 OWi 222/08
Sachverhalt
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung beschließt das AG:
1. Dem Betroffenen wird durch seinen Verteidiger Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle der Stadt Jena in folgende Unterlagen gewährt:
Bedienungsanleitung des Herstellers VITRONIC Bildverarbeitungssysteme GmbH betreffend das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed (mobil), Fabrik-Nummer 627122.
Zu diesem Zweck ist eine Ablichtung der Bedienungsanleitung zur Verwaltungsakte zu nehmen.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … I. Das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers ist in dem von dem Gericht gewährten Umfang sachgerecht Die genannten Unterlagen bzw. Beweismittel sind zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig, ansonsten wäre das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch, wenn – wie hier – die Bedienungsanleitung noch nicht Teil der Verfahrensakte ist. Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Hierzu gehört auch die Bedienungsanleitung der Geschwindigkeitsmessanlage.
II. Das Recht auf Akteneinsicht gilt jedoch nicht unbeschränkt. Akteneinsicht in die Originalbedienungsanleitung kann nur in den Diensträumen der Bußgeldstelle gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Bußgeldstelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Der Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen. Die Herstellerfirma hat sich diesen Urheberrechtsschutz für die Bedienungsanleitung vorbehalten. Weder ist ein vertraglicher Verzicht auf diesen Urheberrechtsschutz ersichtlich, noch ist von einer konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten gem. § 31 Urheberrechtsgesetz seitens des Herstellers gegenüber Polizei- und Verwaltungsbehörde auszugehen. Dem Bedürfnis der Rechtspflege auf Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten, hier des Betroffenen und des Verteidigers, in die Bedienungsanleitung wird durch Akteneinsichtsrecht in das Original auf der Dienststelle von Polizei- oder Verwaltungsbehörde in ausreichenden Maße genüge getan (ebenso AG Bad Kissingen Beschl. v. 6.7.2006, AZ: 3 OWi 17 Js 7100/06 [= zfs 2006, 706]). … .“
Mitgeteilt von RA Alexander Streibhardt, Gera