Aus den Gründen: „… Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Klägerin der Sache nach die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis unter Einschluss des Krankentagegeldtarifs über den 30.9.2005 hinaus so lange fortzusetzen ist, wie von der Klägerin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird. Insoweit hat das LG die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Das LG hat allerdings zutreffend angenommen, dass § 15 Buchst. c AVB wirksam ist. Nach der obergerichtlichen Rspr. (OLG Köln VersR 1994, 165 f.; OLG Düsseldorf r+s 1999, 81, 82), der sich der Senat anschließt, benachteiligt eine Klausel, die eine Beendigung einer Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von Altersrente, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten vorsieht, denselben nicht unangemessen und verstößt daher nicht gegen § 307 BGB. Denn die weit überwiegende Anzahl der Versicherten beendet spätestens mit Erreichen dieses Lebensalters ihr Arbeitsleben und hat ab dann keine krankheitsbedingten Verdienstausfälle mehr zu befürchten; die Vollendung des 65. Lebensjahres markiert zumindest bis zum Jahre 2005, in dem die Klägerin dieses Alter erreichte, noch den hierfür typischen Zeitpunkt. Aus diesem Grunde kann es entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn eine Versicherung, die Verdienstausfälle absichern soll, mit diesem Zeitpunkt ausläuft.
2. Die Klägerin hat jedoch von dem ihr durch § 15 Nr. 1 AVB verbrieften Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, (rechtzeitig) Gebrauch gemacht.
a) Nach der Rspr. des BGH sind AVB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Dabei wird er, wenn er § 15 AVB insgesamt in den Blick nimmt, feststellen, dass zum einen unter den Buchstaben a bis e verschiedene, das Versicherungsverhältnis beendende Umstände und zum andern unter den Nummern 1 bis 3 verschiedene, auf einzelne Beendigungsgründe bezogene Gestaltungsrechte geregelt sind. Er wird erkennen, dass er in den Fällen des § 15 Buchst. a und b AVB gem. § 15 Nr. 3 AVB und des § 15 Buchst. e AVB gem. § 15 Nr. 2 AVB “innerhalb von zwei Monaten’ den entsprechenden Antrag stellen muss, während § 15 Nr. 1 AVB, der ihm bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 15 Buchst. c AVB mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerungsoption gewährt, dieses Erfordernis nicht kennt. Daraus wird er schließen, dass er hier nicht “innerhalb von zwei Monaten’ reagieren muss, sondern die ihm eingeräumte Verlängerungsoption vielmehr (unbefristet) so lange ausüben kann, wie er Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt.
Die Klägerin hat durch Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft … vom 17.1.2008 nachgewiesen, dass sie auch nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Geschäftsführerin bei der K GmbH mit vollem Verdienst beschäftigt ist, mithin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht. Sie hat (spätestens) konkludent durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.8.2007 um Fortsetzung des Versicherungsvertrages betreffend den Krankentagegeldtarif über das 65. Lebensjahr hinaus gebeten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind darin zwar (rechtsirrtümlich) von einer Nichtbeendigung des Versicherungsverhältnisses bezüglich des Krankentagegeldtarifs ausgegangen; dass sie aber insoweit auch die “Fortsetzung’ des Versicherungsverhältnisses begehrt haben und die Beklagte dieses Begehren tatsächlich auch so verstanden hat, folgt daraus, dass die Beklagte – wenn auch ablehnend – in ihrer Antwort vom 22.8.2007 von einem “rückwirkenden Wiedereinbezug der Krankentagegeldversicherung’ gesprochen hat. Damit hat die Klägerin die in § 15 Nr. 1 AVB geregelten Voraussetzungen des Rechts auf Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung über ihr 65. Lebensjahr hinaus erfüllt.
b) Die Klägerin hat ihr Recht auf Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung nach § 15 Nr. 1 AVB entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt. Das ergibt sich aus den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls. Eine Verwirkung lässt sich insbesondere nicht unter Zugrundelegung des Schreibens der Beklagten vom 6.9.2005 begründen. Da die Klägerin dessen Zugang bestritten und die – dafür beweisbelastete – Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dieses Schreiben nicht erhalten und vom Erlöschen ihrer Krankentagegeldversicherung zum 30.9.20...