a) Der Einfluss des Schädigers auf die Entwicklung des Schadens hält sich in Grenzen. Eher eine Ausnahme ist der bereits erwähnte Fall des Haftpflichtversicherers, der dem Unfallgeschädigten zur Minderung des Verdienstausfalls einen Arbeitsplatz in der eigenen Registratur angeboten hat.[54] Erwähnen könnte man auch die Möglichkeit zur Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen eines besonders zögerlichen oder unangemessenen Regulierungsverhaltens.[55]

b) Meist aber ist der Einfluss des Schädigers darauf beschränkt, ob er die Einrede der Verjährung erhebt. Hierzu ein ganz neuer Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 23.6.2008.[56] Zwei Zivilsenate des BGH stritten über die Frage, ob die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen ist, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Der GZS hat die Frage verneint und sich hierbei auf die Rechtsprechung mehrerer Zivilsenate gestützt, wonach unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen würden, unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen seien.[57] Das müsse auch für die Einrede der Verjährung gelten. Entscheidend sei allein der Umstand, dass die Berufung nach geltendem Prozessrecht die Möglichkeit eröffne, auf einer unstreitigen Grundlage eine andere Entscheidung zu finden. Ergebnis ist, dass der Schuldner bzw. Schädiger noch im zweiten Rechtszug von dieser Einrede Gebrauch machen kann, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig sind, wie das ja meist der Fall sein dürfte – also eine ganz beträchtliche Möglichkeit für den Schädiger, sich gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen.

Zu den Anforderungen an die Kenntnis nach neuem Recht gibt es noch keine Entscheidung des VI. Zivilsenats, wohl aber eine neuere, die die Anforderungen nach altem Recht bestätigt.[58] Am 2.12.2008 steht eine Verhandlung an[59] zum Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, wenn der Inhaber des Einzelanspruchs und derjenige des zugrunde liegenden Stammrechts auseinander fallen – nämlich wegen Forderungsübergangs nach § 6 EFZG. In einem anderen Fall, der voraussichtlich Anfang 2009 verhandelt wird,[60] geht es um die Verjährung nach einer Abfindungsvereinbarung, konkret um die Frage, ob diese ein titelersetzendes Anerkenntnis darstellt, dazu um eine Divergenz zwischen mehreren OLG hinsichtlich des Vorbehalts von bestimmten Zukunftsschäden, also um Probleme, die diesen Zuhörerkreis erfahrungsgemäß besonders interessieren.

[55] BGH VersR 1964, 1103; 170, 134; hierzu näher G. Müller VersR 1993, 909, 916.
[57] BGHZ 161, 138, 141; 166, 29, 31; BGH WM 2005, 295; 2007, 1932; NJW 2006, 298.
[58] BGH VersR 2008, 129.
[59] VI ZR 312/07.
[60] VI ZR 93/08.

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