VGB 94 § 23
Leitsatz
Von einer versuchten arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers durch Vorlage einer "Vorabreparaturrechnung" ist auch dann auszugehen, wenn der vom Versicherer in die Regulierung eingeschaltete Vertreter wusste, dass bislang keine Reparaturleistungen erfolgt waren.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2008 – I-4 U 61/08
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seinem Gebäudeversicherer, eine Entschädigung wegen eines angeblichen Sturmschadens. Die Beklagte hält seinen Anspruch für verwirkt, weil er eine Reparaturrechnung – über ihren in die Regulierung eingeschalteten Vertreter K – vom 28.2.2006 vorgelegt habe, der keine Leistungen der ausstellenden Firma C zu Grunde lagen. Der Kläger wendet ein, aus der Rechnung, die nicht auf dem "normalen" Rechnungsformular von C ausgestellt sei und die Worte "gegen Vorkasse" enthielt, sei erkennbar, dass es sich um eine "Vorabrechnung" gehandelt habe. Das sei auch dem K, von dem ein solcher Vorschlag stamme, um dem Kläger die Finanzierungsmittel zur Reparatur zu beschaffen, bekannt gewesen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Das LG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger und der erstinstanzlich vernommene Zeuge K kollusiv versucht haben, die Beklagte darüber zu täuschen, die nach der Behauptung des Klägers sturmbedingt eingetretenen Schäden seien von ihm – zumindest teilweise – bereits behoben worden, zumindest habe er die hierfür erforderlichen Aufwendungen “gegen Vorkasse’ bereits getätigt.
Die rechtlichen Anforderungen an ein kollusives Handeln des Versicherungsnehmers mit dem Versicherungsagenten und die daraus folgende Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 23 VGB 94 sind vom LG zutreffend festgestellt worden. Der Kläger greift sie auch ausdrücklich nicht an. Aber auch die tatsächlichen Feststellungen des LG sind nicht zu beanstanden, sodass der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sie gebunden ist. Die Rüge des Klägers konzentriert sich darauf, dass das LG die Aussage des Zeugen K nicht vollständig und damit letztlich unrichtig gewürdigt habe, weil der Zeuge ausweislich des Vernehmungsprotokolls bekundet habe, er habe dem Kläger erklärt, mit der verlangten “Aufstellung’ solle die Beklagte lediglich zu einer à-conto-Zahlung bewegt werden; hiervon sei der Kläger ausgegangen, eine Täuschungsabsicht habe hingegen nicht bestanden.
Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Wie das LG im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bestand die Absicht des Klägers und des Zeugen K, dem Kläger “aus dem Teufelskreis’ herauszuhelfen, der darin bestand, dass er sich eine Schadensbehebung ohne die Versicherungsleistung und damit eine Vorfinanzierung nicht habe leisten können; aus diesem Grunde habe die Beklagte zu über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Leistungen auch ohne Vorfinanzierung des Klägers bewegt werden sollen. Auf solche Leistungen bestand aber nach dem Versicherungsvertrag unstreitig kein Anspruch, was dem Kläger und dem Zeugen auf Grund zahlreicher Gespräche hinlänglich bekannt war. Daher wurde auch ausdrücklich vereinbart, dass die “Aufstellung’ eine “Vorabrechnung’ sein musste, weil die Beklagte anderenfalls nicht zahlen würde. Konsequent ließ der Kläger nicht nur die einzelnen Schadenspositionen auflisten, sondern über den Zeugen K eine als Rechnung bezeichnete und aus den vom LG festgestellten Gründen auch als Rechnung wirkende Bescheinigung eines Fachunternehmens über bereits erbrachte Leistungen “gegen Vorkasse’, also gegen bereits erfolgte Bezahlung des Klägers, bei der Beklagten vorlegen.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die vorbehaltlose Weiterleitung an die Beklagte sei ohne sein Wissen erfolgt; tatsächlich habe – so sei es mit dem Zeugen K abgesprochen gewesen – die “Rechnung’ nur dazu dienen sollen, die Beklagte zu einer à-conto-Zahlung zu bewegen. Insoweit trifft es lediglich zu, dass der Kläger mit der “Rechnung’ vom 28.2.2006 nicht den Gesamtschaden geltend gemacht hat.
Darüber hinaus jedoch steht der Einwand des Klägers der Feststellung kollusiven Zusammenwirkens zu Lasten der Beklagten nicht entgegen. Mit der Geltendmachung eines Teils des Gesamtschadens durch Vorlage einer Rechnung haben der Kläger und der Zeuge K einvernehmlich den unzutreffenden Eindruck erwecken wollen, zumindest diese Kosten seien dem Kläger bereits tatsächlich entstanden. Da dies nicht zutraf und der Kläger somit weiterhin nicht die Voraussetzungen des § 15 Nr. 4 VGB 94 für die Geltendmachung einer Neuwertentschädigung erfüllte, hatte er auch auf eine bloße à-conto-Zahlung der Beklagten keinen Anspruch. Im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt abrücken würde. Der Zeuge K hat denn auch nach eigenem Bekunden keine Einschränkungen bei der Weiterleitung der “Rechnung’ vom 28.2.2006 an die Beklagte gemacht. Dass dies abredewidrig geschehen sei, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen, denn Ziel des Kläge...