ZPO §§ 91 Abs. 1, 103 ff.; GKG KostVerz Nr. 9003
Leitsatz
1. Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten sind keinesfalls Kosten des Rechtsstreits und können daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden.
2. Die für die Übersendung der Gerichtsakten an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach Nr. 9003 GKG KostVerz angefallene Aktenversendungspauschale gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts und ist auch kein Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und ist bei entsprechender Notwendigkeit zu erstatten.
(Leitsätze des Gerichts/des Verfassers)
KG, Beschl. v. 11.8.2008 – 2 W 39/08
Sachverhalt
Vor dem LG Berlin hatte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer bestimmten Fernsehberichterstattung in Anspruch genommen. Das LG hat dem Antrag z.T. entsprochen und die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkt verurteilt. Auf die Berufung des Verfügungsklägers hat das KG die Verfügungsbeklagte im vollen Umfang verurteilt. Von den Kosten der ersten Instanz hat das KG dem Verfügungskläger ein Zehntel und der Verfügungsbeklagten neun Zehntel auferlegt, während die Kosten der Berufungsinstanz die Verfügungsbeklagte in vollem Umfang zu tragen hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Kosten der ersten Instanz hat der Verfügungskläger u.a. die Kosten für fünf Strafanzeigen zur Ausgleichung angemeldet. Den Anfall hat er damit begründet, er habe die Zeugen der Gegenseite wegen des Verdachtes falscher eidesstattlicher Versicherungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Der Rechtspfleger des LG hat diese nicht festgesetzt. Auf Antrag der Verfügungsbeklagten hat der Rechtspfleger die für die Übersendung der Akten an ihren Prozessbevollmächtigten angefallene Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KostVerz in Höhe von 12 EUR ausgeglichen. Mit seiner gegen die Absetzung der Kosten der Strafanzeigen und gegen die Ausgleichung der Aktenversendungspauschale eingelegte sofortige Beschwerde hat der Verfügungskläger keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „Das LG hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für die Strafanzeigen festzusetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorbereitungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die obsiegende Partei gegen ihren Prozessgegner ein Ermittlungsverfahren anregt, im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können (bejahend: OLG Saarbrücken OLGR 1998, 136; KG AnwBl 1983, 563; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; LG Frankfurt MDR 1982, 759; verneinend: OLG Koblenz NJW 2006, 1072). Dies erscheint insoweit als fraglich, als diese Kosten nicht unmittelbar in dem Prozessrechtsverhältnis der Parteien begründet sind und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine völlig andere Zielsetzung, nämlich ggfs. die Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates verfolgt. Auch erscheint es zumutbar, dass die Partei die gebotene Sachaufklärung grundsätzlich dem anstehenden Zivilprozess überlässt (OLG Koblenz, a.a.O.).
Hierauf kam es im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten keinesfalls Kosten des Rechtsstreits sind und daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können. Hier sind die Kosten, die der Verfügungskläger geltend macht, dadurch entstanden, dass er gegen die Zeugen, deren eidesstattliche Versicherungen die Verfügungsbeklagte im Verfahren eingeführt hat, wegen des Verdachtes der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung Strafanzeige gestellt hat. Diese Kosten sind damit primär im Verhältnis zu den einzelnen Zeugen entstanden. Unter Umständen steht dem Verfügungskläger gegen diese – so denn die Erklärungen unrichtig waren – ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zu. Zwar hat die Verfügungsbeklagte diese vermeintlich unrichtigen eidesstattlichen Versicherungen in das Verfahren eingeführt. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass ihr die Unrichtigkeit, so sie denn gegeben war, auch bekannt war. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass gegen sie ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch begründet sein könnte. Dies gilt auch für die Strafanzeige gegen den Zeugen A, dessen Verhalten sich die Verfügungsbeklagte auch nur bedingt zurechnen lassen muss, zumal er nur freier Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten ist.
Dies macht deutlich, dass Kosten, die nicht unmittelbar im Verhältnis der Prozessparteien zueinander entstanden sind, nicht als Kosten des Rechtsstreits betrachtet werden können. Hieran vermag auch die von dem Verfügungsklägervertreter bemühte Parallele zu den Kosten einer Detektei nichts zu ändern, denn auch insoweit wird man verlangen müssen, dass die Kosten im Verhältnis der Prozessparteien zueinander begründet sind.
Hinzutritt, dass die Kostenfestsetzung im Sinn von §§ 103 ff. ZPO als ein auf rasche, allein anhand der Prozessakten überprüfbare Bearbeitung zugeschnittenes Massenverfahren Zurückha...