ZPO § 380 Abs. 1 § 91 Abs. 1
Leitsatz
Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei, das Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG, nicht aber gesondert Verdienstausfall für den Prozessbevollmächtigten.
OLG Celle, Beschl. v. 11.12.2008 – 2 W 271/08
Sachverhalt
Zu dem vom LG Hildesheim anberaumten Beweisaufnahmetermin am 2.8.2007 war der Zeuge nicht erschienen. Deshalb verhängte das LG durch Beschl. v. 18.10.2007 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 550 EUR und erlegte ihm die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auf. Auf Grund dieser Kostenentscheidung hat der Kläger die Festsetzung der Kosten der Säumnis gegen den Zeugen beantragt: eigene Terminsreisekosten und Verdienstausfall sowie Terminsreisekosten seines Prozessbevollmächtigten und dessen Verdienstausfall, dieser i.H.v. 1437,50 EUR. Der Rechtspfleger des LG hat den Antrag auf Festsetzung der eigenen Terminsreisekosten und des Verdienstausfalls des Klägers abgewiesen, weil die Terminswahrnehmung nicht notwendig gewesen sei. Die Terminsreisekosten, das Tage- und Abwesenheitsgeld sowie den Verdienstausfall für seinen Prozessbevollmächtigten hat er dagegen festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Zeuge geltend gemacht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien infolge seines Ausbleibens im Termin am 2.8.2007 überhaupt keine Kosten entstanden, weil in diesem Termin auch andere Zeugen gehört wurden.
Das OLG Celle hat der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ 1. Ohne Erfolg macht der Zeuge geltend, dass die in Ansatz gebrachten Kosten nicht festsetzungsfähig seien, weil im Termin am 2.8.2007 andere Zeugen vernommen worden seien. Wenn einem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden, ist er zur Erstattung all derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. BGH NJW-RR 2005, 725 = RVGreport 2005, 233). Der anwaltlich beratene Zeuge verkennt insoweit, dass ihm nur diejenigen Kosten auferlegt worden sind, die durch sein Ausbleiben im Termin am 2.8.2007 entstanden sind. Dazu gehören nämlich die Kosten, die dadurch notwendig wurden, dass ein neuer Termin zur Vernehmung des Zeugen anberaumt werden musste. Zu den festsetzbaren Kosten zählen daher insbesondere; die durch einen neuen Gerichtstermin bedingten Reisekosten einer Partei (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 380 Rn 3).
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss weist aber andere schwere inhaltliche Mängel auf.
a) Zu Unrecht hat der Rechtspfleger der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage von § 22 JVEG einen Betrag In Höhe von 195,60 EUR als Verdienstausfall (des Prozessbevollmächtigten des Klägers) festgesetzt. Der Rechtspfleger hat verkannt, dass es für die Festsetzung eines Verdienstausfalls für den Rechtsanwalt des Klägers an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. § 22 JVEG enthält eine Regelung, die ausschließlich Zeugen betrifft und gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO in entsprechender Anwendung nur auf den Gegner – das ist die gegnerische Partei (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn 26) – Anwendung findet. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf einen Prozessbevollmächtigten der Partei ist mithin ausgeschlossen. Der Festsetzung eines Verdienstausfalls für den Prozessbevollmächtigten einer Partei steht im Übrigen entgegen, dass zu den festsetzungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Für die Wahrnehmung von Terminen enthält der Rechtsanwalt aber keine Verdienstausfallentschädigung, sondern lediglich das Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG, welches zugleich Entschädigung für die wegen einer Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte ist (vgl. BayObLG MDR 1987, 870; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., Nr. 7005–7007 VV Rn 1). Schon im Hinblick auf das dem Rechtsanwalt zustehende Abwesenheitsgeld gehört der bloße Zeitverlust daher nicht zu den im Rahmen der Kostenfestsetzung gesondert zu berücksichtigenden Kosten (vgl. mit anderer Begründung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 380 Rn 10).
b) Erstattungsfähig ist aber die Zeitversäumnis der Partei selber. Gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch dis Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei gem. § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Richtigerweise hätte daher eine Entschädigung des Klägers wegen seiner Zeitversäumnis festgesetzt werden müssen.
Zu Unre...