Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

Er buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Gesamtpreis von 1.110 EUR.

Während des Rückflugs am 8.10.2005 traten technische Probleme am Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in I [Türkei] führten. Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war, dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Weiterflug mit diesem Fluggerät. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine startete rd. 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.

Der Kläger machte geltend, die technischen Probleme hätten zu einem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt, und er sowie seine Ehefrau hätten Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollständig aufgehoben worden. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt einen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte anerkannte die Forderung in Höhe eines Betrages von 280 EUR nebst Zinsen und begehrte im Übrigen Klageabweisung.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das AG die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt).

Die Revision des Klägers führte zur teilweisen Aufhebung und Zurückweisung.

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