AHB § 5 Nr. 7
Leitsatz
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 – IV ZR 293/05
Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C, auf Zahlung von 27.435,37 EUR wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht erteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C haftpflichtversicherte Bauhandwerker B hatte im Mai 1999 bei Dachdeckerarbeiten am Bauvorhaben des Klägers einen Wasserschaden verursacht, den er der C. über den Beklagten meldete.
Im Vorprozess begründete der Kläger den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zunächst damit, der Beklagte habe ihm bei einer Baustellenbesichtigung zugesagt, die C übernehme die Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengutachten. Insoweit wurde die Klage wegen nicht nachgewiesener Vertretungsmacht abgewiesen.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Regulierungszusage nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, hilfsweise aus culpa in contrahendo. Im Vertrauen auf die Regulierungszusage habe er den Sachverständigen beauftragt, wodurch Kosten in Höhe von 1.961,50 EUR entstanden seien, und Werklohnforderungen des Bauhandwerkers B. in Höhe von 19.429,09 EUR bezahlt, statt dagegen mit seiner Schadensersatzforderung aufzurechnen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [6] „… I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil es sich bei der behaupteten Regulierungszusage um ein selbständiges Schuldversprechen gehandelt hätte, das mangels der nach § 780 S. 1 BGB erforderlichen Schriftform gem. § 125 BGB nichtig wäre. Ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis hätte darin nicht gelegen. Dieses hätte vorausgesetzt, das ein direkter Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer dem Grunde nach bestanden hätte, den man nur noch einmal habe bestätigen wollen. Ein solcher Direktanspruch bestehe außerhalb des Kfz-Bereichs nicht. Eine Eigenhaftung des Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, weil er kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe.
[7] II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht (wie schon das LG) die Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft. Im Ansatz nimmt das Berufungsgericht zwar zutreffend an, dass die Garantiehaftung aus § 179 Abs. 1 BGB nicht eingreift, wenn der Vertrag aus anderen Gründen nichtig ist, hier wegen Formnichtigkeit nach §§ 780, 781 i.V.m. § 125 BGB. … Das behauptete und revisionsrechtlich zu unterstellende Anerkenntnis wäre aber bei vorhandener Vertretungsmacht aus zwei Gründen formlos wirksam gewesen.
[8] 1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Formvorschrift der §§ 780, 781 BGB für die C als Versicherungsverein a.G. nicht gilt (§ 350 HGB i.V.m. § 16 S. 1 VAG). Entgegen der Revisionserwiderung handelt es sich nicht um nach § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossenes Vorbringen, sondern um schlichte Rechtsanwendung. Es geht auch nicht darum, ob sich der Beklagte selbst nach § 350 HGB mündlich wirksam hätte verpflichten können, sondern darum, dass er bei bestehender Vertretungsmacht die C wirksam verpflichtet hätte.
[9] 2. Davon abgesehen beruht die Annahme des OLG, es hätte kein – formlos gültiges – deklaratorisches Anerkenntnis vorgelegen, auf einem fehlerhaften Verständnis der rechtlichen Grundlagen der Haftpflichtversicherung. Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, NJW 2008, 1589 Tz. 15). Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – auf Grund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, ...