ZPO § 850b; BGB § 400; ALB 86 § 13; BBUZ § 9
Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.
BGH, Urt. v. 18.11.2009 – IV ZR 39/08
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Lebensversicherungssumme. Der Beklagte schloss zum 1.12.1987 bei der Klägerin eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Am 9.1.2003 vereinbarte der Beklagte mit der Streithelferin der Klägerin die Abtretung der gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens. Die Klägerin zahlte aus der Lebensversicherung 31.626,07 EUR an den Beklagten sowie später auch an die Streithelferin der Klägerin aus. Hierbei handelte es sich um die bei Ablauf am 1.12.2003 vereinbarte Leistung im Erlebensfall zuzüglich Boni und Gewinnanteile. Die an den Beklagten erbrachte Leistung fordert sie von diesem zurück. Das BG hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen:
[8] “… Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
[9] Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Beklagten an die Streithelferin der Klägerin sind wirksam. Die Leistung der Klägerin an den Beklagten erfolgte somit ohne rechtlichen Grund, sodass ihr ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB zusteht.
[10] 1. Mit Vereinbarung vom 9.1.2003 hat der Beklagte die ihm aus der mit der Klägerin geschlossenen Lebensversicherung zustehenden Ansprüche und Rechte an die Streithelferin der Klägerin übertragen. Dort ist u.a. bestimmt:
‘Nr. 1 Umfang der Abtretung
Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag
a) für den Todesfall in voller Höhe
b) für den Erlebensfall in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 60.000 EUR.
( … )
Die Abtretung für den Erlebensfall umfasst auch etwaige Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gem. Nr. 4.1.
( … )
Soweit Rechte und Ansprüche in voller Höhe abgetreten werden, umfasst diese Abtretung auch – soweit pfändbar – alle damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere eine etwa bestehende Unfallzusatzversicherung ( … )
Nr. 4 Verwertung und Kündigung
4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte zu verwerten, wenn
– ihre gesicherten Forderungen fällig sind und der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist
( … )
Die Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen ( … )’
[11] Aus Nr. 1 ergibt sich der Umfang der Übertragung: Sie erfasst lediglich gegenwärtige sowie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestehende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung, nicht jedoch solche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Streithelferin der Klägerin ist nach Nr. 4.1 zudem berechtigt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags zu erklären, um hierdurch – im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks – den Rückkaufswert zu realisieren.
[12] 2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine vertraglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtretung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungsverträge nicht geschlossen worden, § 399 Alt. 2 BGB.
[13] § 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klägerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrücklich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senat VersR 2003, 1021 unter II 1).
[14] Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entnehmen. Dieser lautet:
‘Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung.’
[15] Das schließt – entgegen der Auffassung der Revision, die meint, der Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung unpfändbar und damit unabtretbar (vgl. BGH NJW 2003, 1457 unter II 2; WM 2008, 415 Tz. 13) – eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. ThürOLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Gesamtversicherung bezahlt wird, behält der Vers...