Vorbemerkung
"Wir können ja mal probieren, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten", dieser Satz kann den Anwalt teuer zu stehen kommen, denn auch bei der PKH (und VKH) gelten die allgemeinen Grundsätze der Anwaltshaftung: von erfolglosen Verfahren hat der Anwalt abzuraten und bei schlechten Erfolgsaussichten hat der Mandant ein Recht darauf, dies auch zu erfahren. Gerade bei der PKH werden jedoch immer wieder schwerwiegende Fehler begangen, sei es weil man die Fallstricke der PKH nicht kennt oder die Anwaltshaftung zu leicht nimmt.
I. Hinweis auf PKH (VKH) Möglichkeiten
Bei begründetem Anlass muss der Anwalt die Partei auf die Möglichkeit hinweisen, PKH oder VKH zu beantragen. Ergeben die Umstände, dass die Partei möglicherweise die Voraussetzungen der PKH/VKH erfüllt, so muss der Anwalt dem nachgehen. Solche Umstände sind: Die Partei bezieht Sozialhilfe, sie ist arbeitslos, der Gerichtsvollzieher habe gepfändet, sie wisse nicht wie sie den Gebührenvorschuss für Gericht oder Anwalt ausgleichen solle. Der Anwalt muss dann über die Voraussetzungen der PKH die Partei aufklären und ggf. auch den amtlichen Vordruck übergeben. Eine Verpflichtung alle Voraussetzungen der PKH im Detail zu prüfen besteht jedoch nicht.
II. PKH Antrag und Klage
Der Antragsteller kann natürlich klarstellen, dass er nur einen Antrag auf PKH stelle und diesem den "Entwurf einer Klage" beifügen. Damit wird die Klage nicht anhängig und nicht rechtshängig. Gleichwohl wird die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Wird PKH abgelehnt und später ein neuer Antrag gestellt, so hat der Anwalt die Fristen hierzu zu beachten, denn nur der erste PKH Antrag hemmt die Verjährung. Der Anwalt wird daher bei einem Gespräch auch zu erfragen haben, ob bereits früher ein PKH Antrag in gleicher Sache gestellt wurde.
Wird PKH/VKH für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO beantragt, so reicht dies nach § 323 Abs. 3 ZPO nicht aus, eine Abänderung kann hiernach nur nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgen. Der Anwalt hat hierüber die Partei aufzuklären und ggf. zu versuchen, nach § 14 Nr. 3 GKG eine Zustellung der Klage zu erwirken.
Wird dagegen beantragt, die Klage nach Bewilligung von PKH zuzustellen, so ist dies zulässig und führt zu einer Anhängigkeit der Klage.
III. PKH Antrag und Rechtsmittel
Ein Rechtsmittel das bedingt für den Fall der Bewilligung von PKH erhoben wird ist unzulässig. Wird PKH für ein Rechtsmittel beantragt, so darf dieses nicht (bedingt) für den Fall der Bewilligung von PKH eingelegt sein. Dies ist eine typische Haftungsfalle!
Umgekehrt sollte nur PKH für eine beabsichtigte Berufung eingelegt werden so ist zu beachten: Erfüllt ein Schriftsatz alle formalen Anforderungen für die Berufung, so kann dieser nur dann nicht als unbedingte Berufung gedeutet werden, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Der Anwalt läuft so Gefahr Berufung einzulegen, obwohl der Auftrag nur ein PKH Antrag war.
Hier ist klarzustellen: Eine beabsichtigte Berufung unter Hinweis auf den Berufungseinlegungs- und Begründungsentwurf kann nicht als Berufung angesehen werden. Wird dagegen eine unterzeichnete Berufung beigefügt ("legen wir Berufung ein") und auf die "Berufungsbegründung" verwiesen, so kann hierin bereits eine Berufung (und nicht nur ein PKH Antrag hierzu) liegen. Unschädlich wurde hier angesehen, dass für eine beabsichtigte Berufung PKH beantragt wurde.
Besondere Vorsicht ist aus folgendem Grund angezeigt: Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Anwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von PKH zu begründen. Dies könne bereits der Tatsache entnommen werden, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete Berufungsbegründung eingereicht wurde. Für ein PKH Gesuch ist eine Begründung entsprechend § 520 ZPO nicht erforderlich! Ein Beschwerdeschriftsatz kann jedoch die Voraussetzungen einer Berufungsbegründung e...