– Die wesentlichen Empfehlungen auszugsweise –
Arbeitskreis I
Halterhaftung in Europa
Geschwindigkeitsverstöße, Gurtverstöße, Rotlichtverstöße sowie sonstige Verstöße im fließenden Verkehr sind bedeutende Unfallfaktoren.
Im Hinblick auf die Halterhaftung für Verstöße im fließenden Verkehr stellt der Arbeitskreis fest, dass deren Einführung verfassungsrechtliche Grenzen aufgezeigt sind. So verbietet der unabänderliche verfassungsrechtliche Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" die strafrechtliche oder auch nur strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters. Dies gilt auch für Bußgeldverfahren wegen Verstößen im Straßenverkehr. Diese Grenzen gelten nach der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch im Hinblick auf Rechtsakte der Europäischen Union.
Nach Ansicht des Arbeitskreises wäre eine Ausdehnung der Kostentragungspflicht nach § 25a StVG unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich möglich.
Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis in Fortführung der Empfehlung des 39. VGT die verstärkte Anwendung der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, europäischen Initiativen, die den oben aufgeführten Grundsätzen widersprechen, entgegenzutreten und gebeten, darauf hinzuwirken, dass zukünftige europäische Rechtsakte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.
Arbeitskreis II
Neues EU-Verkehrssicherheitsprogramm 2010 bis 2020
Der Arbeitskreis empfiehlt für das neue EU-Verkehrssicherheitsprogramm:
Gemeinschaftsweites Ziel von 2011 bis 2020 sollte die weitere Senkung der Getötetenzahl um mindestens 40 % sein.
Eine EU-einheitliche Definition für Schwerverletzte soll entwickelt werden.
Im Interesse der Unfallvermeidung sollten moderne Technologien, insbesondere kooperative Fahrzeugsysteme, gefördert werden.
Gesetzgeberische Maßnahmen sollten sich konzentrieren auf
- Technik und gemeinsamen Markt, insbesondere ABS für Motorräder, ISOFIX-Verankerungen, Sicherstellung eines hohen technischen Standards bei Einführung von Notbremsassistenten, Spurverlassenswarnsystemen und anderen sicherheitsfördernden Fahrerassistenzsystemen, Vertriebsverbot für Radarwarngeräte, Erinnerungssignale bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Gurtstraffer für alle Sitze, Mindeststandards bei Fahrrädern;
- Gewerblicher Personen- und Güterverkehr, insbesondere Alkoholverbot für Fahrer; Sicherstellung eines hohen Niveaus der Ladungssicherung im grenzüberschreitenden Verkehr.
Im Führerscheinbereich sollte das Konzept "Begleitetes Fahren mit 17" eingeführt werden.
Empfehlungen, Erfahrungsaustausch, Kampagnen und/oder EU-Finanzierung sollten vor allem vorgesehen werden für Folgendes:
- freiwilliger Einbau von Speed-Alert-Systemen;
- Einbau von Alkolock-Systemen bei bestimmten gefahrgeneigten Verkehren;
- Verbesserung der Nutzungsquote für Gurte und Kinderrückhalteeinrichtungen,
- Umsetzung der Infrastrukturrichtlinie (z.B. Sicherheitsaudits von Straßen),
- Klassifizierung beeinträchtigender Medikamente,
- Verkehrsüberwachung und Verkehrsunfallprävention,
- Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer,
- Verkehrssicherheitsmaßnahmen in den Unternehmen.
Geprüft werden sollte die Einführung von Notbremsassistenten auch in Pkw.
Arbeitskreis III
Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr
Der Arbeitskreis III hat folgende Empfehlungen ausgesprochen:
Der Arbeitskreis appelliert an den europäischen Gesetzgeber, bei der Fortschreibung der Rechte von Reisenden sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede zu beseitigen, insbesondere bei der pauschalen Entschädigung für Verspätungen.
Die Verkehrsunternehmen werden aufgefordert, die Reisenden aktuell und vollständig über ihre Rechte zu informieren, z.B. bei Verspätungen auf Verpflegung und Hotelunterkunft.
Der Arbeitskreis appelliert an alle Verkehrsträger, – auch die Luftfahrtunternehmen – an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen. Dafür bietet sich die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr an.
Arbeitskreis IV
Haushaltsführungsschaden
Der Arbeitskreis empfiehlt:
Für die Schätzung des durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung gegebenen Schadens kann auf anerkannte Tabellenwerke oder EDV-gestützte Ermittlungsmethoden zurückgegriffen werden.
Ist der Zeitbedarf festgestellt, sollte der Stundensatz für die Schadensschätzung auf der Grundlage eines einschlägigen Tarifvertrags ermittelt werden.
Mit Blick auf künftig notwendig werdende Änderungen auf Grund geänderter Lebensumstände sollten die tatsächlichen Grundlagen der Schadensbemessung, … schriftlich festgehalten werden.
Für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens kann kein allgemein gültiges Höchstalter zugrunde gelegt werden.
Arbeitskreis V
Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot
Der Arbeitskreis stellt ausdrücklich fest, dass sich durch die 2. EG-Führerscheinrichtlinie an der vor ihrem Inkrafttreten geltenden Rechtslage in Deutschland für die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111a StPO und 69 StGB) sowie die Fahrverbote (§§ 44 StGB und 25 StVG) nichts geändert hat.
Allerdings kann die richterliche Entscheidu...