"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 252 BGB, § 115 VVG geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines weiteren Erwerbsschadens.
a) Der Kläger kann seinen Erwerbsschaden nicht unter Hinweis auf das Kostenangebot des Bestattungsdienstleisters E begründen.
Der Unternehmer kann seinen Schaden nämlich nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertige Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (BGH NZV 2004, 344, 346; NJW-RR 1992, 852).
Da der Kläger den Bestatter E zur Vertretung gar nicht beschäftigt hat, kann er das von diesem in seinem Angebot geforderte Entgelt als Schaden nicht geltend machen.
b) Dem Kläger steht über den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 3.266,67 EUR hinaus auch im Hinblick auf die durch seine Mutter für die behauptete Vertretung in der Geschäftsführung in Rechnung gestellten 22.089,15 EUR kein weiterer Anspruch zu.
aa) Nach der Rspr. des BGH bedarf es bei selbstständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Dabei lässt sich der Verdienstausfall in der Regel nur mithilfe des § 252 S. 2 BGB und des § 287 ZPO feststellen. Diese Vorschriften gewähren eine Beweiserleichterung. Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis entwickelt hätten (BGH NZV 2004, 344, 346; Senat NZV 2003, 191). Greifbare Tatsachen dieser Art können die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft sein, weil die Ermittlung des Erwerbsschadens durch Schätzung gem. § 287 ZPO auf der Basis der den Gewinn mindernden Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft erfolgen darf (vgl. OLG Celle zfs 2006, 84, 85).
Daher können die Kosten für tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Selbstständigen begründen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können (BGH NJW 1997, 941, 942).
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es von vornherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten ist, im Hinblick auf einen zu erwartenden geringen Gewinn, Mehraufwendungen in dazu außer Verhältnis stehender Höhe entstehen zu lassen (vgl. BGH NJW 1997, 941, 942). Es kommt darauf an, ob ein anderer Unternehmer bei rationaler betriebswirtschaftlicher Kalkulation den Betrieb fortführen würde (vgl. OLG Celle zfs 2006, 84, 85; Küppersbusch, Ersatzpflicht bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn 142). Das bedeutet, dass der Einsatz der Ersatzkraft sinnvoll sein muss, d.h. ihr Einsatz muss kalkulatorisch letztlich über den entstehenden Kosten liegen (Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 4 Rn 81). Anderenfalls stellt die Fortführung des Unternehmens einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Ausnahmen hiervon setzen voraus, dass der Verletzte ein berechtigtes Interesse an der vorübergehenden Aufrechterhaltung seines Betriebes nachweist (Küppersbusch, a.a.O., Rn 142).
bb) Gemessen hieran kann der Kläger für die ihm durch seine Mutter in Rechnung gestellten Beträge keinen Ersatz verlangen, der über den bereits im Umfang eines durchschnittlichen monatlichen Unternehmerlohns gezahlten Schadensersatz hinausgeht. Das LG hat zu Recht die Mehraufwendungen für die Ersatzkraft als von vornherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten beurteilt.
(1) Der Einsatz der Mutter zu den in Rechnung gestellten Kosten ist kalkulatorisch sinnlos.
Die für 21 Tage angefallenen Vertretungskosten betragen mehr als das 6,5-fache des durchschnittlichen monatlichen Unternehmerlohns des Klägers. Der Einsatz der Ersatzkraft ist daher nicht sinnvoll, weil sie von vornherein nicht nur zu einer Gewinnminderung führt, sondern allein zu hohen Verlusten.
(2) Der Kläger legt auch nic...