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zfs 03/2011, Bewertung des Erwerbsschadens eines Unternehmers

Heinz Diehl
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BGB § 842 § 843 § 252; StVG § 11 S. 1

Leitsatz

1. Der Unternehmer kam seinen Erwerbsschaden nicht fiktiv in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen, weil der zu ersetzende Schaden nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher liegt, sondern nur in der unfallbedingt tatsächlich eingetretenen Minderung des Gewinns.

2. Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskraft begründen regelmäßig einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Unternehmers, wenn durch deren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag als es durch den unfallbedingt ausgefallenen Mitarbeiter hätte wahrscheinlich erzielt werden können.

3. Betragen die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzkraft mehr als das 6,5-fache des durchschnittlichen monatlichen Unternehmenslohns des Inhabers und Geschäftsführers eines Bestattungsunternehmens, ist der Einsatz der Ersatzkraft betriebswirtschaftlich nicht vertretbar und bedeutet einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschl. v. 8.7.2010 – 12 U 81/10

Sachverhalt

Der Kläger hat einen behaupteten Erwerbsschaden nach einem zu seiner Verletzung führenden Verkehrsunfall geltend gemacht, für dessen Folgen die beklagte Haftpflichtversicherung zu 100 % haftet

Der Kläger, der Inhaber und Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens mit drei Angestellten ist, hatte vor dem Unfallereignis einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von 3.266,67 EUR erzielt. Er hat angeführt, auf Grund des bei dem Unfall erlittenen Schleudertraumas und einer Prellung des Thorax in der Zeit vom 2. – 23.3.2009 arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Er habe sich während dieser Zeit in der Geschäftsführung seines Unternehmens durch seine Mutter, die ihrerseits Inhaberin eines ander...

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