Die wesentlichen Empfehlungen – Auszüge
Arbeitskreis I – Drogendelikte imVerkehr
- [ … ] Fahrten unter Drogeneinwirkung muss weiterhin mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln entgegengewirkt werden.
- Das Drogenverbot des § 24a StVG nimmt im Konzept der Bekämpfung von Drogen-fahrten im Straßenverkehr hohen Rang ein. Der Arbeitskreis appelliert an die Recht-sprechung, die Vorschrift nicht durch eine zu enge Interpretation der Fahrlässigkeit teilweise leerlaufen zu lassen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Wirkstoff oftmals erst nach längerer Zeit seit dem Konsum vollständig abgebaut. Bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann die Zeitspanne bis zu sieben Tagen reichen.
- Die Zusammenarbeit von Polizei und Fahrerlaubnisbehörde muss so ausgestaltet sein, dass den Konsumenten harter Drogen nach einer Drogenfahrt unverzüglich die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
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Arbeitskreis II – Tücken des Kraftfahrzeug-Leasing
I. Rückgabe des Leasingfahrzeugs
Der Arbeitskreis II fordert:
- die konkrete Festlegung verbindlicher Vorgaben zur Beschaffenheit bei Rückgabe des Fahrzeugs bereits bei Vertragsschluss anhand eines transparenten Kriterienkatalogs.
- die Entwicklung einheitlicher und verständlicher Bewertungskriterien zur Abgrenzung zwischen vertraglicher und übervertraglicher Abnutzung.
- dem Leasingnehmer das Recht einzuräumen, vor dem regulären Vertragsablauf durch die Rücknahmestelle feststellen zu lassen, welche Mängel am Fahrzeug bestehen, und ihm die Möglichkeit zu geben, diese vor Vertragsablauf in einer Werkstatt seiner Wahl fachgerecht zu beseitigen.
- vertragliche Festlegung der Kriterien, nach denen eine Wertminderung zu ermitteln ist.
- die transparente Information des Leasingnehmers bei Vertragsschluss über das mit der Übernahme einer Restwertgarantie verbundene Risiko.
- dass der Leasingnehmer die Feststellung des Fahrzeugzustands und seine Bewertung durch eine neutrale Stelle verlangen kann.
- Der Arbeitskreis regt an, bei Streit über den Zustand des Fahrzeugs und die Höhe der Ausgleichszahlung die Möglichkeit zur institutionellen Streitschlichtung zu schaffen.
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II. Verbraucherkreditrichtlinie und Kilometerleasingvertrag
Der Arbeitskreis fordert die Beibehaltung oder Wiederherstellung des vor Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie bestehenden Verbraucherschutzes für Kilometerleasingverträge.
III. Gleichstellung von Halter und Eigentümer
Zur Vermeidung unangemessener Haftungsfolgen bei Verkehrsunfällen mit Leasingfahrzeugen sollte der Gesetzgeber eine Zurechnung eines Mitverschuldens des Fahrers (des Leasingfahrzeugs) und der Betriebsgefahr auch dann ermöglichen, wenn der Eigentümer (Leasinggeber) den Unfallgegner in Anspruch nimmt.
IV. Aufteilung des Mehrerlöses
Der Leasingnehmer ist bei unverschuldeter vorzeitiger Vertragsbeendigung an einem Mehrerlös angemessen zu beteiligen, wenn der Leasinggeber volle Amortisation erlangt hat, insbesondere bei Verträgen mit Leasingsonderzahlung.
Arbeitskreis III – Stillschweigende Haftungsbeschränkungen
[Ohne Titel]
- Stillschweigende Haftungsbeschränkungen sind ein angemessenes Mittel zum Schutz des Schädigers vor unzumutbaren Haftungsfolgen. Im Interesse des Geschädigten und aus Gründen der Rechtssicherheit müssen sie aber auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
- Die Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung steht in der Regel der Annahme einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung entgegen. Dies sollte zumindest bei schwerwiegenden Personenschäden auch dann gelten, wenn der Versicherer wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in den Grenzen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung leistungsfrei ist. Die dort vorgesehenen Höchstbeträge sind in diesen Fällen im Allgemeinen zumutbar.
- Bei der Nutzung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (z.B. Mietwagen) können erhebliche Lücken im Versicherungsschutz bestehen, die dem Fehlen von Versicherungsschutz gleichkommen. Dies kann bei einem Unfall sowohl für den Schädiger als auch für den Geschädigten zu existenzbedrohenden Folgen führen. Es wird daher empfohlen, sich vor Antritt einer Reise über etwaige Risiken und die Möglichkeiten der Risikobeschränkung genau zu informieren.
- Die stillschweigende Haftungsbeschränkung zugunsten des Probefahrers gewerblich angebotener Kraftfahrzeuge ist interessengerecht. Bei privat angebotenen Kraftfahrzeugen ohne Vollkaskoschutz bestehen allerdings unkalkulierbare Haftungsrisiken, die durch eine ausdrückliche Haftungsvereinbarung zwischen den Privatleuten angemessen verteilt werden können. Die Parteien sollten sich darüber im Vorfeld der Probefahrt verständigen.
Arbeitskreis IV – Betrieb und Gebrauch des Kfz
Es besteht kein Bedürfnis für eine gesetzgeberische Abänderung oder Konkretisierung des Begriffs "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Rahmen der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Eine Auslegung des Begriffs durch die Rechtsprechung ist ausreichend.
Die Rechtsprechung hat auch den versicherungsrechtlichen Begriff des "Gebrauchs" eines Kraftfahrzeugs für die Praxis ausreichend konkretisiert [ … ].
Bei Auseinanderfallen von Eigentümer und Halter (z.B. beim Leasing) sollte der Gesetzgeber eine Zurechnung eines Mitverschuldens des Fahrers (des Leasingfahrzeugs) und der Betriebsgefahr...