Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für Justiz zu erheben, §§ 87f Abs. 4 S.1 i.V.m. 74 IRG. Der Beistand sollte – falls noch möglich – immer den Eingang seines Einspruchsschreibens telefonisch überprüfen, insbesondere wenn er eine der nachfolgend dargestellten (fehleranfälligen) elektronischen Übermittlungsformen zur Einspruchseinlegung gewählt hat. Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses ist die Rechtsprechung recht großzügig. Wichtig ist grds. die Abfassung des Einspruchsschriftsatzes in deutscher Sprache. Nicht erforderlich für die Wirksamkeit der Einspruchseinlegung ist die Angabe der Geschäftsnummer/des Aktenzeichens. Nicht zwingend erforderlich ist die Unterschrift des den Einspruch Einlegenden, da für die Schriftform die Existenz eines Schriftstücks ausreicht, das
- den Inhalt der abzugebenden Erklärung ("Einspruch"),
- den Urheber der Erklärung erkennen lässt
- und nicht lediglich einen Entwurf darstellt.
Als der Schriftform genügend wurden so beispielsweise angesehen:
- mit Schreibmaschine geschriebenes Diktatzeichen eines Rechtsanwalts auf mit Briefkopf versehenem Schreiben,
- Faksimilestempel,
- Fotokopie eines handschriftlich verfassten Schreibens.
Es reicht allerdings nicht aus, wenn der Zahlungsverpflichtete bei einer Überweisung seinen Einspruch in das Verwendungszweckfeld des Überweisungsformulars einträgt und dieser Verwendungszweck dann im Rahmen eines Datenaustauschs von der Bank an die Behörde, bei der der Einspruch einzulegen ist, mitgeteilt wird.
Auch die inzwischen bereits weitgehend überholten Kommunikationsformen des Telegramms, des Fernschreibens und des Telebriefs sind als geeignet anzusehen, der Schriftform zu genügen.
Gleiches gilt für Telefaxe, sofern das Original die o.g. allgemeinen Anforderungen erfüllt, die an das Schriftformerfordernis gestellt werden, taugliche Mittel zur schriftlichen Einspruchseinlegung. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs des Telefaxes (und Computerfaxes) kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ausdrucks (also das Vorliegen des Faxes in Schriftform) an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs der gesendeten Signale durch das Empfangsgerät. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn das Telefax nicht von dem Anschluss des Erklärenden abgesendet wird, eine Unterschrift fehlt und es nur "vorab" übersandt wird.
Mittlerweile ist auch anerkannt, dass auch ein sog. Computerfax, also die Übersendung einer Textdatei per Computer (ohne vorherigen Textausdruck) ausreicht, um der Schriftform Genüge zu tun. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Computerfax entweder eine eingescannte Unterschrift enthält oder erkennbar wird, dass aufgrund der speziellen Art der Übersendung keine Unterschriftenleistung möglich ist. Die Schriftform ist hierbei aber nicht mehr gewahrt, wenn das Computerfax mit der eingescannten Unterschrift zunächst ausgedruckt wird und erst dann per normalem Faxgerät gefaxt wird, da auf die Unterschrift nur soweit verzichtet werden kann, soweit die technischen Gegebenheiten der Übermittlung einen solchen Verzicht erforderlich machen.
Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung reicht dagegen die E-Mail nicht aus, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Dies ist umso erstaunlicher, als auf Internetseiten und sogar auf Briefköpfen i.d.R. E-Mail-Adressen als ein ansonsten zulässiger Weg schriftlicher Kommunikation vermerkt sind.
Denkbar, jedoch aufgrund räumlicher Entfernung in der Praxis sicher in Zukunft selten, ist die Einspruchseinlegung zur Niederschrift der Bewilligungsbehörde.
Sogar eine telefonische Einlegung des Einspruchs (dann in der Form "zur Niederschrift") ist möglich, wenn die Verwaltungsbehörde diese Art der Einlegung in die Niederschrift zusätzlich ausdrücklich aufnimmt. Die telefonische Einspruchseinlegung kann allenfalls ein letztes Hilfsmittel sein, da Zweifel bei der Wirksamkeit der telefonischen Einlegung zu Lasten des Erklärenden gehen.