Die Rechtspflegerin hat mit Recht und zutreffender Begründung festgestellt, dass die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nebst Umsatzsteuer hier nicht erstattungsfähig ist.

Der Beschwerdeführer kann nach den §§ 464 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur den Ersatz seiner notwendigen Auslagen verlangen. Das bedeutet in Bezug auf die Verteidigergebühren, dass nur solche anwaltlichen Tätigkeiten aus der Landeskasse vergütet werden, die zur Rechtsverfolgung prozessual erforderlich waren. Derartiger Aktivitäten des Verteidigers bedurfte es hier im Revisionsverfahren aber nicht, da die StA ihr Rechtsmittel nicht begründet, sondern noch vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 1.2.2010 zurückgenommen hatte. Nach der ständigen Entscheidungspraxis des KG (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2008 – 1 Ws 262/08 – m.w.N.) bestand bis zu diesem Zeitpunkt für anwaltliches Handeln keine Notwendigkeit. Alle Erörterungen der Sache mit dem Mandanten und sonstige Tätigkeiten waren in diesem Verfahrensstadium überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Angeklagten ohne jeden objektiven Wert.

Denn Umfang und Zielrichtung der gegnerischen Revision sind regelmäßig erst aus deren Begründung zu ersehen. Erst dadurch wird der Verteidiger in die Lage versetzt, den Mandanten sachgerecht zu beraten sowie das weitere Verfahren durch eigene Anträge und Gegenerklärungen zu beeinflussen. Ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Revisionsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen, Mutmaßungen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sowie auf nutzlose Anträge verzichten und das dem Angeklagten auch ohne nennenswerten Zeitaufwand begreiflich machen können. Die Befriedigung des Wunsches des Mandanten, über die potenziellen Erfolgsaussichten der "möglicherweise mit der Sachrüge begründeten" Revision der Staatsanwaltschaft informiert zu werden, gehört in diesem Verfahrensstadium trotz der erheblichen Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Mandanten nicht zu den obligatorischen Aufgaben des Verteidigers und kann deshalb auch nicht im Wege des Ersatzes notwendiger Auslagen mit einer gesonderten Gebühr honoriert werden.

Eingesandt von den Mitgliedern des 1. Strafsenats des KG

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