[5] "I. Das BG (OLG Karlsruhe, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[6] Der Kl. habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kl. erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kl. das Wohnmobil ausdrücklich als Vorführwagen erworben. Ein Vorführwagen diene einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff “Vorführwagen’ nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Maß für Wohnmobile.
[7] Zwar möge mit der Bezeichnung “Vorführwagen’ die Vorstellung einhergehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung “Vorführwagen’ noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liege. Vielmehr sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der Erstzulassung – anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen – regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Das gelte in besonderer Weise für ein Wohnmobil. Hier komme es – soweit es als Vorführfahrzeug genutzt werde – für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebotenen Wohnkomfort an. Demgemäß bestehe für einen Händler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr zuzulassen. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorführwagen und einer entsprechenden Fahrleistung. Folglich genüge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut Vertrag 35 Kilometer) und die behauptete Erstzulassung im letzten Monat vor der Bestellung nicht, um eine zeitliche Höchstspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu begründen.
[8] Die Bezeichnung “Ausstattungspaket 2005’ enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten “Ausstattungspaketes’ sei ambivalent. Es könne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein “älteres’ Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zusammenstellung der als Zubehör mitverkauften Gegenstände. Mithin genüge die Bezeichnung “Ausstattungspaket 2005’ im Streitfall weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Kaufes, um ein Herstellungsdatum des Fahrzeugs gegen Ende des Jahres 2003 oder sogar erst im Jahr 2004 als vertragliche Beschaffenheit des gekauften Wohnmobils ansehen zu können. Die Vereinbarung eines Ausstattungspaketes 2005 als besonderes Zubehör wecke vielmehr Zweifel daran, dass der Vorführwagen erst im Jahr 2005 hergestellt worden sei.
[9] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. § 346 i.V.m. § 437 Nr. 2, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB steht dem Kl. nicht zu. Das BG hat mit Recht angenommen, dass das vom Kl. als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil nicht im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet ist.
[10] 1. Gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des BG sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines Vorführwagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung hat das BG dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Begriff “Vorführwagen’ ein bestimmtes Alter nicht zugesichert werde. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das BG hat den Begriff des Vorführwagens nicht verkannt.
[11] a) Der Senat kann die vom BG vorgenommene Auslegung des Begriffs “Vorführwagen’ im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senat BGHZ 122, 256, 260 = NJW 1993, 1854 m.w.N.; BGHZ 128, 307, 309 = NJW 1995, 955).
[12] Unter einem Vorführwagen wird, wie das BG mit Recht angenommen hat, allgemein verstanden, dass es sich ...