Einleitung
Wird ein Lkw einer Spedition weit entfernt von dem Sitz des Unternehmens durch Ordnungsbehörden kontrolliert und ein bußgeldrechtlich relevanter Verstoß festgestellt, führt dies auch häufig zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den "Halter" des Lkw, i.d.R. den Geschäftsführer des Unternehmens. Für die Behörde, das Gericht und den Betroffenen stellt sich regelmäßig die Frage, welches Gericht zuständig ist, das Amtsgericht des Kontrollortes oder das Amtsgericht des Unternehmenssitzes. Abhängig vom Ergebnis fallen nicht nur erhebliche Kosten (Fahrtkosten, Arbeitsausfall usw.) an; es kann auch Vor- oder Nachteile mit sich bringen, je nachdem, ob man am "Hausgericht" oder einem fremden Gericht verhandelt.
Allgemeine Zuständigkeitsregeln
Der Halter eines Kraftfahrzeugs verstößt gegen §§ 31 Abs. 2, 69 Abs. 5 Nr. 3 StVZO, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die Inbetriebnahme eines nicht den Beschaffenheitsvorschriften entsprechenden Fahrzeugs anordnet oder zulässt. Hierbei bezieht sich die Inbetriebnahme nicht nur auf das bloße "Inbewegungsetzen" des Fahrzeugs bzw. dessen erste Indienststellung. Erfolgsort und somit auch Begehungsort i.S.d. § 7 Abs. 1 OWiG ist vielmehr jeder Ort, an dem das Fahrzeug auf Grund der Anordnung oder Zulassung des Halters unter Verstoß gegen die Beschaffenheitsvorschriften geführt wird, weil durch die gesamte Fahrt, welche eine Teilnahme am Verkehr darstellt, der Bußgeldtatbestand verwirklicht wird.
Hieraus ergibt sich gem. § 7 Abs. 1 OWiG als möglicher Erfolgsort und damit auch Begehungsort sowohl der Unternehmenssitz des Halters, als auch der konkrete Kontrollort, an dem die Ordnungswidrigkeit ordnungsbehördlich festgestellt wurde. Die Bestimmung des Erfolgs- und Begehungsortes hat wiederum Auswirkungen auf die im Falle eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu bestimmende Zuständigkeit der Behörde und des Gerichts.
Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG sind die Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide bundesgesetzlich dem Amtsgericht zugewiesen, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde, welche den Bußgeldbescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Gemäß § 68 Abs. 1, 3 Nr. 1 OWIG kann die jeweilige Landesregierung jedoch durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist. Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein durch landesgesetzliche Regelung Gebrauch gemacht.
In diesem Zusammenhang ergibt sich das Problem, ob im Falle eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid das im Bereich des Unternehmenssitzes, welcher den ersten von zwei kumulativ gegebenen Begehungsorten darstellt oder das im Bereich des Kontrollortes, als zweitem Begehungsort, ansässige AG vorrangig zuständig ist.
Rechtsprechungsstand
Gemäß einem Beschluss des BGH vom 19.6.1986, in dem über den Verstoß ei...