Geldsanktionsgesetz (EuGeldG)
Am 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010 (kurz: EuGeldG) in Kraft getreten (BGBl I 2010, S. 1408). Durch dieses Gesetz wurde der europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in das deutsche Recht umgesetzt und entsprechende Regelungen in die neuen Vorschriften der §§ 86–87p und 98 IRG aufgenommen. Mit den Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung befassen sich die Beiträge von Riedmeyer (zfs 2011, S. 68 ff.) und von Krumm (zfs 2011, S. 128 ff. – in diesem Heft).
Richtlinienentwurf zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsverstößen
Der EU-Verkehrsministerrat hat sich auf seiner Tagung am 2.12.2010 in Brüssel auf einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über straßenverkehrsgefährdende Verkehrsdelikte geeinigt (17409/10).
Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten die Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtern, die von einem Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug begangen worden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Hierzu sollen bei bestimmten Verkehrsverstößen die Daten des Fahrzeugshalters zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Der Richtlinienentwurf betrifft u.a. Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße und Trunkenheitsfahrten, aber auch die rechtswidrige Benutzung von Mobiltelefonen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist im Einzelnen in Art. 2 des Richtlinienentwurfs geregelt, der einen Katalog der Verkehrsverstöße enthält, bei denen der Halterdatenaustausch erfolgen soll.
Nach Art. 4 Abs. 1a des Richtlinienentwurfs werden die übermittelten Daten zur Ermittlung der für den Verkehrsverstoß "persönlich haftbaren Person" verwendet. Deutschland hat insoweit im Verkehrsministerrat zu Protokoll erklärt, dass als persönlich haftbare Person nur der Fahrer in Betracht komme. Dem sind andere Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen Erklärung entgegengetreten (17409/10 ADD 1). Hintergrund ist, dass viele Mitgliedstaaten der EU eine Halterhaftung kennen, der Halter eines Fahrzeugs also auch für Verkehrsverstöße verantwortlich gemacht werden kann, die er selbst nicht begangen hat. Eine Halterhaftung ist jedoch mit dem deutschen verfassungsrechtlichen Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" nicht vereinbar.
Nach der politischen Einigung des Verkehrsministerrates muss nun das Europäische Parlament den Richtlinienentwurf beraten.