… Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2009 nicht zu. Die Beklagte ist gem. § 7 f.) AVB leistungsfrei.
§ 7 f.) AVB lautet:
“Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung.’
Diese Klausel ist nach inzwischen ständiger obergerichtlicher Rspr., der sich der Senat anschließt, weder überraschend noch intransparent; sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2008, 524 …). Die Klausel wäre nur dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich wäre, dass mit einem solchen Ausschluss nicht zu rechnen wäre. Das ist bei einem generellen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bereits deshalb nicht der Fall, weil ein solcher auch bei anderen Versicherungstypen wie etwa der Unfallversicherung vereinbart wird. Die dort übliche Klausel in § 2 Nr. 4 AUB 94, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen – gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind – nicht unter den Versicherungsschutz fallen, hat der BGH für wirksam erachtet (VersR 2004, 1039). Ein Versicherungsnehmer muss daher allgemein mit der Möglichkeit einer solchen Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechnen.
Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Weder ist eine Gefährdung des Vertragszwecks gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB festzustellen, da nicht erkennbar ist, dass die Leistungseinschränkung gem. § 7 f.) AVB den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird, noch benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen. Denn der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht allein den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer, da eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung angesichts objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierender Erkrankungen deutlich begünstigt wird. Diese Interessenlage der Vertragsparteien liegt sowohl der Ausschlussklausel in § 2 Nr. 4 AUB 94 als auch der hier streitgegenständlichen Klausel in § 7 f.) AVB zugrunde und ist damit ohne weiteres vergleichbar.
Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB, weil in dem Antrag auf Restschuldversicherung unter Ziffer VIII des Darlehensvertrages angegeben ist, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf ernsthafte psychische Erkrankungen erstreckt, wegen der der Versicherungsnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Diese Erklärung bezieht sich nämlich nur auf die Restkredit-Lebensversicherung, was sich daraus ergibt, dass in dem Antrag ausdrücklich erwähnt ist, dass bei Arbeitsunfähigkeit die Restkredit-Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente (nur) gem. den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gewährt, in denen zulässigerweise ein weiter gehender Ausschluss als bei der Restkredit-Lebensversicherung gem. der “Gesundheitserklärung’ und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Restkredit-Lebensversicherung geregelt war.
Da die Klägerin unstreitig unter dem Borderline Syndrom und damit an einer psychischen Erkrankung leidet – deren Behandlungsbedürftigkeit der Sachverständige A in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 10.10.2008 festgestellt hat –, ist die Beklagte leistungsfrei gem. § 7 f.) AVB.“