Gem. § 107 Abs. 5 OWiG werden von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 EUR.
Auf welche Weise die Akteneinsicht bei elektronisch geführten Akten gewährt werden kann, bestimmt sich nach § 110d Abs. 2 S. 1 OWiG:
▪ |
Zum einen kann sie durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm erfolgt, gewährt werden. |
▪ |
Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag auch Akteneinsicht durch Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden, § 110d Abs. 2 S. 2 OWiG. |
▪ |
Zum anderen erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks. |
Welche Anforderungen an den Aktenausdruck zu richten sind, bestimmt § 110d Abs. 1 OWiG:
▪ |
Infolge der Verweisung in § 110d Abs. 1 S. 2 OWiG auf § 298 Abs. 2 ZPO muss der Aktenausdruck einmal den dort beschriebenen Vermerk enthalten, nämlich 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist. |
▪ |
Ferner müssen nach § 110d Abs. 1 S. 2 OWiG vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 OWiG wiedergegeben werden: 1. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. 2. Enthält das elektronische Dokument zusätzlich zu dem vorgenannten Vermerk einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber, so muss der Aktenausdruck auch den Vermerk enthalten, a) dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie b) ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat. |
Um einen ordnungsgemäßen Aktenausdruck zu erstellen, muss die Verwaltungsbehörde folglich einige Formalien erfüllen. Erfüllt der dem Verteidiger erteilte Aktenauszug diese Formalien nicht, wird die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG nicht ausgelöst (s. hierzu AG Eutin VRR 2009,480; AG Duderstadt VRR 2012, 234; s. ferner AG Bad Segeberg VRR 2009, 480).
VRiLG Heinz Hansens