[13] “… II. … 1. Offen bleiben kann, ob der Kl. seine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das BG nach § 314 ZPO an die Feststellung des LG gebunden war, der Kl. habe unstreitig früher einmal die eidesstattliche Versicherung abgegeben und es liege ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vor.
[14] 2. Vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit der Bekl. nach § 28 Abs. 2 VVG kann schon deshalb nicht eintreten, weil die dem Kl. erteilte Belehrung über diese Rechtsfolgen den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG nicht genügt.
[15] a) Allerdings trifft die Annahme des BG zu, dass eine schriftliche Belehrung des VN auf einem Schadenmeldungsfragebogen oder wie hier in einem individuellen Schreiben des VR, in welchem dem VN Fragen zur Aufklärung eines behaupteten Versicherungsfalls gestellt werden, das Erfordernis einer “gesonderten Mitteilung in Textform’ i.S.d. § 28 Abs. 4 VVG erfüllt.
[16] aa) Der Wortlaut des vom VVG jeweils mit Blick auf Belehrungs- oder Hinweispflichten des VR aufgestellten Formerfordernisses (vgl. neben § 28 Abs. 4 auch die §§ 19 Abs. 5, 37 Abs. 2 S. 2, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 S. 2 VVG) macht für sich genommen nicht hinreichend deutlich, ob “gesondert’ eine absolute Trennung der Mitteilung von jeglichen anderen Texten oder lediglich von bestimmten Dokumenten fordert. Auch die Gesetzgebungsmaterialien geben darüber keinen Aufschluss (vgl. dazu Leverenz, VersR 2008, 709, 710). Dort wird nur für die gesonderte schriftliche Informations-Verzichtserklärung des VN nach § 7 Abs. 1 S. 3 VVG erläutert, deren Zweck, formularmäßige Verzichte zu vermeiden, erfordere eine ausdrückliche Erklärung in einem “gesonderten’ Schriftstück (BT-Drucks 16/3945 S. 60). Teilweise wird deshalb in der Literatur angenommen, es sei auch nach § 28 Abs. 4 VVG stets eine absolute Trennung in der Weise geboten, dass die Belehrung nur mittels einer eigens verfassten Urkunde, die als “Extrablatt’ neben der Belehrung keine weiteren Informationen enthalten dürfe, wirksam erfolgen könne. …
[17] bb) Dem ist nicht zuzustimmen. Die h.M. in Literatur und Rspr. nimmt stattdessen zutreffend an, die von § 28 Abs. 4 VVG geforderte Belehrung könne zusammen mit schriftlichen Fragen des VR innerhalb eines Dokuments erteilt werden. … Das folgt aus dem Gesetzeszweck. Danach ist eine gesonderte Mitteilung in Textform i.S.d. § 28 Abs. 4 VVG als eine anlassbezogene, lediglich von den allgemeinen Vertragsunterlagen, insb. dem Versicherungsschein aber auch den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt, getrennte Form des Hinweises zu verstehen.
[18] (1) Die nach § 28 Abs. 4 VVG gebotene Belehrung über die im Falle der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit drohenden Rechtsfolgen soll dem VN vor der Beantwortung entsprechender Fragen des VR eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige, rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information des VR für dessen Leistungsverpflichtung hat. Der VN soll damit zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten angehalten, aus Gründen der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden (vgl. dazu auch Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., § 28 Rn 104). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren, wenn von dem VN Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es zweckmäßig, dass ihm die Belehrung vor Augen steht (vgl. zum ähnlichen Regelungszweck des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG auch BT-Drucks 16/3945 S. 65, 66). Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Belehrung bereits vorsorglich für künftige Versicherungsfälle im Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen, sonstigen Vertragsunterlagen oder Vertragsinformationen i.S.d. § 7 VVG wirksam erteilt werden könnte. Diese Belehrung muss von den letztgenannten Dokumenten getrennt und erst dann erfolgen, wenn die Erfüllung eines Aufklärungs- oder Auskunftsverlangens des VR ansteht.
[19] (2) Diesem Zweck der Belehrung kann einerseits mittels eines vom Wortlaut des § 28 Abs. 4 VVG jedenfalls auch gedeckten eigens für die Belehrung erstellten Dokuments (“Extrablattes’) Rechnung getragen werden; andererseits lässt es sich mit dem Gesetzeszweck ebenso vereinbaren, die anlassbezogene Belehrung auf einem Schadenmeldungsfragebogen oder in einem Schreiben zu erteilen, in welchem der VR Fragen zur Aufklärung eines Versicherungsfalls stellt. Ein Schutzbedürfnis des VN, die Belehrung nicht im Kontext mit solchen Fragen zu erhalten, ist nicht erkennbar. Denn sie wird ihrer vom Gesetz bezweckten Warnfunktion gerade dann gerecht, wenn sie dem VN im unmittelbaren zeitlichen und auch räumlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird.
[20] (3) Diese am Geschehenszweck orientierte Auslegung des Begriffs der “gesonderten Mitteilung in Textform’ i.S.d. § 28 Abs. 4 VVG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die in § 7 A...