“ … Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Kl. hat keinen Anspruch auf eine Versicherungsprämie aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Denn die Kl. hat den Bekl. mit der Kraftfahrtversicherung verbindlich in der SF 25 eingestuft.
Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Kl. als Versicherungsschein bezeichneten Schreiben v. 28.10.2010. Dort ist lediglich von der SF 25 mit einem Beitragssatz von 30 % die Rede, ohne dass daraus irgendeine Einschränkung im Sinne eines Vorbehalts der Höherstufung nach Prüfung der Möglichkeit der Anerkennung der serbischen Vorversicherung oder in sonstiger Weise eine Vorläufigkeit abzulesen ist. Dies räumt die Kl. mit Schriftsatz v. 30.8.2012 auch ein. Bestätigt wird dieser Befund durch die Prämienrechnungen v. 4. und 23.12.2010, die ebenfalls vorbehaltlos und uneingeschränkt einen Prämiensatz von 30 % nach SF 25 zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass insb. die Prämienrechnung v. 4.12.2010 auf einen von den Parteien nicht mitgeteilten, jedoch beurkundeten Versicherungsschein v. 3.12.2010 abstellt.
Aus der Sicht eines vernünftig denkenden unbeteiligten Beobachters (sog. objektiver Empfängerhorizont) kann dies nur bedeuten, dass die Kl. selbst die SF 25 für das Vertragsverhältnis mit dem Bekl. akzeptiert hat. Denn selbst dann, wenn bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses die Kl. dem Bekl. erklärt haben sollte, die Einstufung erfolge nur vorläufig, so hat sie die daraus folgende Unsicherheit beseitigt. Denn die genannten Schriftstücke lassen keine Vorläufigkeit mehr erkennen. Dies folgt daraus, dass der Versicherungsschein maßgeblich für die Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ist. Erkennbar haben weder der mitgeteilte Versicherungsschein v. 28.10.2010 noch der in der Prämienrechnung v. 4.12.2010 in Bezug genommene einen Vorbehalt oder einen Vorläufigkeitssausspruch zum Inhalt.
Auch ergibt sich aus dem Schreiben des Bekl. v. 23.11.2011 nicht, dass dem Bekl. eine solche Vorläufigkeit nach Erhalt des genannten Versicherungsscheins und der Rechnungen noch bekannt war. Darin äußerte sich der Bekl. lediglich dahingehend, dass ihm bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses erklärt worden sei, die Anerkennung der SF aus der serbischen Vorversicherung “sei möglich’. Darauf wie dieses zu verstehen ist, ob als endgültig oder als lediglich vorläufig, kommt es aber gar nicht mehr an. Denn eine etwaige Vorläufigkeit ist durch das spätere eindeutige Verhalten der Kl. aus den o.g. Gründen wieder beseitigt worden.
An diesen genannten Erklärungen muss sich die Kl. festhalten lassen, da sie keinen Grund genannt hat, der ihr eine Loslösung vom Vertrag mit dem Inhalt der Einstufung des Bekl. in die SF 25 ermöglichen würde. Insb. kann sie sich nicht darauf berufen, Serbien zähle nach ihren eigenen AKB nicht zu denjenigen privilegierten Ländern, aus denen eine Vorversicherung übernommen werden könne. Hierbei handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der weder zur Anfechtung noch zum Rücktritt berechtigt. Ob er zur Kündigung berechtigt hätte, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien das Vertragsverhältnis bereits einvernehmlich beendet haben. … “