[13]“ … Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kl. auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung der geleasten Fahrzeuge zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das BG meint, handelt es sich bei dem unter XVI. Nr. 3 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Kl. für den Fall der Rückgabe der Leasingfahrzeuge in einem vertragswidrigen Erhaltungszustand vorgesehenen Anspruch auf “Ersatz des entsprechenden Schadens’ nicht um einen – der kurzen Verjährung unterliegenden – Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. …
[16] Das BG ist … zu sehr am Wortlaut der Klausel unter XVI. Nr. 3 AGB-LV haften geblieben und hat sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung “Ersatz des entsprechenden Schadens’ in Anbetracht der gewählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten ist, dass hiermit nicht eine – auf der Sekundärebene angesiedelte – Schadensersatzhaftung, sondern ein Anspruch auf Minderwertausgleich angesprochen ist, der Bestandteil des Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers ist. Dabei hat das BG inbs. die typische Interessenlage bei Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines Minderwertausgleichs verkannt.
[17] a) Bei solchen Verträgen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, ggf. aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Auch wenn der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt der Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2b; v. 24.4.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1b bb und v. 11.3.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 unter II 2a). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands (vgl. Senatsurt. v. 22.1.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72) wird im Wege der “Mischkalkulation’ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, a.a.O.; v. 24.4.1996 – VIII ZR 150/95, a.a.O.; v. 11.3.1998 – VIII ZR 205/97, a.a.O.).
[18] Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und – zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug – Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, a.a.O.; v. 14.7.2004 – VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2a bb). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, a.a.O. unter II 2c). Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, a.a.O.). Aus diesem Grund handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch i.S.d. § 548 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurt. v. 1.3.2000 – VIII ZR 177/99, a.a.O. [zu § 558 BGB a.F.]; vgl. auch Senatsurt. v. 18.5.2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn 15 ff.).
[19] b) Das beschriebene, für Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsmodell liegt auch den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen zugrunde. Sie sehen für eine Laufzeit von 12 Monaten eine Gesamtfahrleistung von 12.500 Kilometern und hierauf abgestimmte Leasingraten sowie eine zu Vertragsbeginn zu leistende Sonderzahlung von 6.000 EUR vor. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer soll ein Ausgleich in ...