“ … Die angefochtene Entscheidung trifft zu. In dem Wasseraustritt aus dem Brunnenwasser führenden, nicht mit dem Wasserversorgungssystem verbundenen Rohrendstück liegt kein versicherter Leitungswasserschaden.

Nach § 3 der hier zunächst vereinbarten “Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92 Fassung Januar 1995)’ bzw. nach § 1 der hier sodann einbezogenen “Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen AHR 2004’ werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasser ist nach § 7 Nr. 1 VHB 92 bzw. AHR 2004 – soweit hier von Bedeutung – nach lit. a Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen oder dass nach lit. b aus mit den Rohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Ein Leitungswasserschaden nach § 7 Nr. 1 lit. a VHB 92 bzw. AHR 2004 liegt nicht vor, weil das Brunnenwasser führende Rohrendstück kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung bildete. Zwar lässt es der Bedingungswortlaut zu, dass in einem Gebäude zwei versicherte Wasserversorgungssysteme – eines für Wasser der öffentlichen Wasserversorgung und eines für Grundwasser – bestehen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2004, 1310). Ein solcher Fall war jedoch in dem vom Kl. bewohnten Haus nicht gegeben: Vielmehr erfolgte die Wasserversorgung zum Zeitpunkt des Schadensfalles allein über das öffentliche Leitungsnetz. Zwar waren die früher zur Wasserversorgung mit Grundwasser genutzten Rohre auch weiterhin vorhanden; mittels dieser Rohre wurde zum Vorfallszeitpunkt jedoch Wasser zur Wasserversorgung weder zu- noch abgeleitet. Damit hatte das früher Brunnenwasser heranführende Rohrsystem seine Funktion, der Wasserversorgung zu dienen, verloren. Das undicht gewordene Rohrendstück war damit keine Zuleitung der Wasserversorgung mehr, sondern lediglich ein Rohr, das mit Wasser gefüllt war.

Ein Leitungswasserschaden liegt auch nicht nach § 7 Nr. 1 lit. b VHB 92 bzw. AHR 2004 vor. Denn dann müsste es sich bei dem Brunnenwasser führenden Rohrendstück um eine mit den Rohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtung handeln. Mit diesen hat jedoch gerade keine Verbindung bestanden, weil diese das Vorliegen einer Maßnahme, die einen planmäßigen Wasserlauf zwischen den Einrichtungen und den Rohren gewährleistet, erfordert (vgl. Wälder, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 4. Aufl., 9. Kapitel Rn 613). Hieran fehlt es, weil das Brunnenwasser führende Rohrendstück mit den Wasserversorgungsrohren des Hauses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht mehr verbunden war.

Entgegen der Meinung der Berufung kommt dem Umstand, dass das fragliche Rohrendstück früher Teil der Wasserversorgung mittels Brunnenwassers gewesen ist, keine Bedeutung zu. Der Bedingungswortlaut lässt keinen Zweifel daran zu, dass die Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen nur dann einen Versicherungsfall darstellt, wenn diese “durch Leitungswasser’ erfolgt. Leitungswasser kann jedoch bedingungsgemäß nur solches sein, welches zum Vorfallszeitpunkt aus einem Rohr der Wasserversorgung austritt. …

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