Der Kl. macht Ansprüche auf Entschädigung wegen eines am 26.8.2010 eingetretenen Wasserschadens in einem Kellerraum des vom Kl. angemieteten Wohnhauses aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung geltend. Zunächst war das Wohngebäude in früherer Zeit über einen Brunnen mit Grundwasser versorgt worden; nach Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Wasserversorgung wurde kein Brunnenwasser mehr genutzt. Ein vom Brunnen in den Keller führendes Rohr blieb vorhanden, hatte jedoch keine Verbindung mehr zum Wasserversorgungssystem des Hauses. Am 26.8.2010 trat aufgrund einer Undichtigkeit an dem Rohrendstück Wasser aus.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

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