“ … Die Kl. kann von der Bekl. aus der Unfallversicherung die Zahlung von 199.403,83 EUR nicht verlangen.
Hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen, die in das hals-nasen-ohren-ärztliche und das augenärztliche Fachgebiet fallen, fehlt es bereits an der nach § 7 Abs. 1 S. 1 AUB 88 erforderlichen rechtzeitigen ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Im Übrigen geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall zu einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Kl. geführt hat. Ob dies für sämtliche von der Kl. beklagten Beschwerden und Symptome oder nur einen Teil davon gilt, kann dahinstehen. Der Versicherungsschutz ist gem. § 2 Abs. 4 AUB 88 ausgeschlossen, weil es sich um krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen handelt.
1. Wie in der Verfügung v. 3.7.2006 bereits dargelegt, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kl., die in das hals-nasen-ohren-ärztliche und das augenärztliche Fachgebiet fallen, schon mangels fristgerechter Invaliditätsfeststellung nicht zu berücksichtigen.
Aus den innerhalb der gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AUB maßgeblichen Frist von 15 Monaten ab dem Unfall erstellten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ergibt sich nicht, dass auf den Unfall zurückzuführende Hör- oder Sehstörungen die körperliche Leistungsfähigkeit der Kl. auf Dauer mindern. Dies gilt insb. für den nervenärztlichen Befundbericht von X. v. 15.7.1999 und den Bericht der Orthopädin E v. 2.9.1999, die der Bekl. übermittelt wurden und die für das Gebiet der Neurologie und der Orthopädie als Invaliditätsfeststellung anzusehen sind. Es entspricht gefestigter Rspr., dass dann, wenn mehrere das Ausmaß der Invalidität beeinflussende körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, für den Entschädigungsanspruch nur diejenigen zu berücksichtigen sind, die fristgerecht als invaliditätsbegründend festgestellt worden sind (OLG Oldenburg r + s 2004, 34; OLG Hamm NVersZ 2001, 315, 316; OLG Hamm VersR 1997, 1389; OLG Frankfurt VersR 1993, 1139, 1140). Dies ist auch ohne weiteres einleuchtend, denn die Invaliditätsfeststellung soll es dem VR ermöglichen, das Ausmaß der Invalidität nachprüfen zu können. Werden … neben orthopädischen und neurologischen Beschwerden auch solche auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde und des HNO-Bereichs behauptetet, muss dem VR die Beauftragung entsprechender Fachgutachter möglich sein. Weiß dieser mangels entsprechender ärztlicher Feststellung nichts von den insoweit behaupteten weiteren Dauerschäden, kann er sich mit Recht auf die Versäumung der Frist des § 7 Abs. 1 S. 1 AUB 88 berufen.
In der Berufung auf die Fristversäumnis liegt im konkreten Fall kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Bekl. war insb. nicht gehalten, die Kl. darauf hinzuweisen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu erfolgen hat. Die Hinweispflicht besteht lediglich in Bezug auf die einzuhaltende Frist. Sie ist durch die Bekl. mit Schreiben v. 20.10.1998 und v. 1.6.1999 erfüllt worden. Für die Bekl. bestand hier zudem auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kl. noch unter anderen als den aus den Berichten von X und E ersichtlichen Beschwerden litt. Das das Auftreten von Doppelbildern anführende ärztliche Attest von L v. 21.8.1998, welches zur Vorlage beim Rechtsanwalt bestimmt war, lag der Bekl. nicht vor. Etwas anderes behauptet auch die Kl. nicht.
2. Soweit der Kl. im Übrigen dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden sind, ist der Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 4 AUB 88 ausgeschlossen.
a) Nach dieser Vorschrift, die nach der Rspr. des BGH nicht unklar ist und einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB standhält (BGH BGHZ 159, 360 ff.; VersR 2004, 1449 f.), fallen krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese verursacht worden sind, nicht unter den Versicherungsschutz. Die Klausel erfasst Gesundheitsbeschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck oder Angst und ähnliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (BGH VersR 2003, 634 f. … ). Das heißt, der Risikoausschluss greift ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (BGH VersR 2010, 60 f.). Anders liegt es bei krankhaften Störungen, die eine organische Ursache haben, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den VN abhängt (BGH, Urt. v. 29.9.2004 – IV ZR 233/03).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine organische Ursache der dauerhaften Beschwerden der Kl. mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, so dass die Beschwerden nur mit ihrer psychogenen Natur – für die es positiv Hinweise gibt – erklärt werden können. Nach den Ausführungen des orthopädischen SV O und der neurologischen SV T2/X1, die der Senat für überzeugend hält, hat der Unfall v. 19.7.1998 nicht zu einer dauerhaften Schädigung organischer Strukturen geführt....