BGB § 249; StVZO § 31 § 35h § 53a
Leitsatz
Schafft der Geschädigte nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug an, sind die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks und der An- und Abmeldung ersatzfähig.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Tostedt, Urt. v. 12.4.2018 – 18 C 170/17
Sachverhalt
Nach einem unfallbedingten Totalschaden nahm der Geschädigte eine Ersatzanschaffung vor. Im Streit der Parteien über die Ersatzfähigkeit der im Leitsatz aufgeführten Schadenspositionen nahm das AG Stellung zugunsten des in voller Höhe anspruchsberechtigten Geschädigten.
2 Aus den Gründen:
"… [11] Hinsichtlich der Rechnung vom 16.3.2017, auf welche die Bekl. zu 2 bisher 60 EUR reguliert hat, sind weitere 135 EUR zu erstatten. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag i.H.v. 195 EUR ist mithin vollständig zu regulieren. Die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks sowie der Warnweste sind erstattungsfähig gem. § 249 Abs. 1 BGB. Der Kl. war gem. §§ 35h, 53a StVZO i.V.m. § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Kfz mit den genannten Gegenständen auszustatten. Eine Zulassung ist danach ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich. Daraus folgt auch, dass ein Kfz im Falle eines Verkaufs eben nicht durch den Verkäufer mit diesen Gegenständen auszustatten ist. Inwiefern die Kosten für die genannten Gegenstände daher im Wiederbeschaffungswert enthalten sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr handelt es sich ebenfalls um Kosten der Anmeldung. Auch die weiter in der Anlage (…) ausgewiesenen Kosten für die Abmeldung des beschädigten Kfz und die Anmeldung des neuen Kfz sind erstattungsfähig gem. § 249 Abs. 1 BGB: Diese Kosten sind vorliegend nicht pauschal berechnet worden, sondern durch Vorlage der Anlage (…) konkret nachgewiesen worden (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 22.9.2016 – 102 C 30783/16; AG Erfurt, Urt. v. 24.8.2016 – 5 C 870/15, BeckRS 2016, 131828). Warum der Kl. sich gleichwohl mit einem regulierten Pauschalbetrag zufrieden geben soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Insbesondere sieht es keine Pflicht des Kl., sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht selbst um die Ab- und Anmeldung zu kümmern. Eine eigenständige Ab- und Anmeldung hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verzögerungen bezüglich der Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeugs gesorgt, die der Kl. nicht zur Entlastung der Bekl. hätte in Kauf nehmen müssen. …"
zfs 3/2019, S. 145