RVG § 23 Abs. 1 S. u. 2; VV RVG Nr. 4142; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3
Leitsatz
1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO in der Fassung vom 17.7.2015 ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Fassung vom 5.6.2017 ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betr. an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.
2. Das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betr. an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird.
BGH, Urt. v. 8.11.2018 – III ZR 191/17
Sachverhalt
Der Kl. hat das beklagte Land nach dem StrEG auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug eines dinglichen Arrests entstanden sind. Er war Beschuldigter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Mit Beschl. v. 8.4.2010 ordnete das AG zur Sicherung der dem Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche sowie zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest i.H.v. 10.835.791 EUR in das Vermögen des Kl. an (§ 111b Abs. 2, 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3, § 73a StGB jeweils in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Der Arrest wurde vom 28.4.2010 an vollzogen, und zwar bis zum 11.8.2010 durch Kontenpfändung i.H.v. 5.374,68 EUR und bis zum 26.8.2010 durch Pfändung beweglicher Sachen i.H.v. 1.650 EUR.
Unter dem 29.4.2010 legte der Verteidiger des Kl. Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein, die er u.a. damit begründete, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei, weil die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet worden seien und der Kl. vermögenslos sei. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hob das AG den Arrestbeschluss am 16.8.2010 auf. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kl. wurde am 11.3.2014 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschl. v. 10.6.2014 stellte das AG fest, dass der Kl. für den vollzogenen dinglichen Arrest vom 8.4.2010 in der Zeit vom 28.4.2010 bis zum 26.8.2010 zu entschädigen ist.
Hieraufhin beantragte der Kl. auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 10.835.791 EUR für das Arrestverfahren und von 34.046 EUR für das Entschädigungsverfahren die Erstattung jeweils einer 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung, insgesamt eines Betrags i.H.v. 41.550,04 EUR. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte mit Bescheid vom 16.2.2015 eine Strafverfolgungsentschädigung nur i.H.v. 714 EUR.
Mit seiner Klage hat der Kl. nunmehr den Ersatz von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 14.526,33 EUR für das Arrestverfahren und i.H.v. 1.024,11 EUR für das Entschädigungsverfahren begehrt. Als Gegenstandswert für das Arrestverfahren hat der Kl. 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs i.H.v. 10.835.791 EUR, somit einen Betrag von 3.621.930 EUR angesetzt. Nach diesem Gegenstandswert errechnet er die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG a.F. mit 12.663 EUR, was zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer einen Betrag i.H.v. 15.092,77 EUR ergibt, auf den der Bekl. 566,44 EUR bezahlt habe. Für das Entschädigungsverfahren geht der Kl. von einem Gegenstandswert i.H.v. 15.092,77 EUR aus, nach dem eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 845 EUR, zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer: 1.029,35 EUR, beträgt. Hierauf habe der Bekl. 147,56 EUR bezahlt.
Das LG Frankfurt/Main hat die Klage abgewiesen. Das OLG Frankfurt (RVGreport 2017, 420 [Burhoff]) hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und die Revision – nach Auffassung des BGH in beschränktem Umfang – zugelassen. Der BGH hat die Revision des Kl., der sein Begehren unter korrigierter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen weiter verfolgt hat, zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
"… [18] II. 3. Im Umfang der Zulassung ist die Revision des Kl. unbegründet. Dass das BG der Berechnung der Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG a.F. keinen 7.024,68 EUR übersteigenden Gegenstandswert zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden."
[19] a) Gem. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG a.F. entsteht die als Wertgebühr (§ 2 RVG) ausgestaltete besondere Verfahrensgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 Abs. 1 StPO a.F.: Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Entscheidend für die Anwendung...